Gemeinde Herznach-Ueken, zur Startseite

Mit dem Smart Service Portal bieten wir Ihnen eine unkomplizierte und effiziente Möglichkeit, verschiedene behördliche Dienstleistungen online zu beantragen.

Über das Portal können Sie eine Vielzahl von offiziellen Dokumenten und Bescheinigungen schnell und einfach jederzeit anfordern, ohne dass persönlich bei der Gemeindeverwaltung erscheinen müssen. 

Ablauf der Bestellung:

  1. Wählen Sie die gewünschte Dienstleistung im Smart Service Portal aus und füllen Sie das entsprechende Antragsformular aus. Der Prozess ist einfach und benutzerfreundlich gestaltet.

  2. Sofern für die angeforderte Dienstleistung Gebühren anfallen, wird Ihnen eine Rechnung zusammen mit dem angeforderten Dokument zugesendet. 

  3. Nach Bearbeitung Ihres Antrags erhalten Sie das angeforderte Dokument entweder per Post an die von Ihnen angegebene Adresse, digital per E-Mail oder Sie holen das Dokument persönlich am Schalter ab.

Vorteile des Smart Service Portals:

  • Zeitersparnis: Der Gang zu der Verwaltung entfällt. Sie können alle Dienstleistungen zu einem für Sie passenden Zeitpunkt bequem online beantragen.

  • Komfort: Der gesamte Prozess erfolgt ohne persönlichen Kontakt und kann von zu Hause oder von unterwegs aus erledigt werden.

Smart Service Portal

Stichwortsuche:

Themenfelder:

Adressauskünfte dürfen nur im Rahmen des kantonalen Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) erteilt werden. Für eine Adressauskunft benötigen wir:

  • Schriftliche Anfrage
  • Interessennachweis
  • Adressiertes und frankiertes Rückantwortkuvert

Das Gesuch ist bei den Einwohnerdiensten einzureichen. 

Im Interesse des Datenschutzes erteilen wir keine telefonischen Auskünfte oder Auskünfte am Schalter.

Pro Adressanfrage wird eine Gebühr von Fr. 20.– zuzüglich Porto erhoben.

Extern (Smart Service Portal)

Der Betreibungsauszug / Betreibungsregisterauszug (oder Betreibungsauskunft) dient in der Regel der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit einer Person oder eines Unternehmens. Es handelt sich um einen Auszug aus dem Betreibungsregister, welches von den Betreibungsämtern geführt wird. Darin werden sämtliche Betreibungen sowie deren Verlauf gegen eine natürliche oder juristische Person (Firma, Verein, Stiftung) aufgelistet. 

Einträge werden nach Bezahlung nicht gelöscht. Sie sind jedoch nach fünf Jahren nur noch für die Behörden ersichtlich. Jedes Betreibungsamt führt sein eigenes Betreibungsregister, d.h. es existiert kein zentrales Register für die gesamte Schweiz.

Gemäss Art. 8a SchKG erhält jedermann Auskünfte aus dem Betreibungs- oder Verlustscheinregister, welcher ein Interesse glaubhaft machen kann. Sie haben folgende Möglichkeiten, einen Betreibungsauszug über sich selbst zu erhalten:
  - Sie können den Auszug persönlich am Schalter des Betreibungsamtes in Frick während der üblichen Öffnungszeiten abholen. Dazu benötigen Sie einen amtlichen Ausweis (Identitätskarte, Pass oder Führerausweis).
  - Ausserdem können Sie ihn direkt via Homepage beim Betreibungsamt Frick bestellen.

Extern (Smart Service Portal)

Extern (Smart Service Portal)

Robidog-Säckli können auf der Gemeindeverwaltung gratis bezogen werden.

Sind Sie Wochenaufenthalterin oder Wochenaufenthalter in einer anderen Gemeinde und benötigen für die Anmeldung an Ihrem Aufenthaltsort einen Heimatausweis? Sofern Sie sich vorübergehend (mind. 3 Monate) in einer anderen Gemeinde aufhalten und regelmässig nach Herznach-Ueken zurückkehren, sind Sie verpflichtet, sich bei der vorübergehenden Aufenthaltsgemeinde als Wochenaufenthalterin oder Wochenaufenthalter anzumelden. 

Als Wochenaufenthalt gilt der Aufenthalt einer Person, welche die Arbeitstage am Arbeitsort und die wöchentliche Freizeit (in der Regel das Wochenende) bei ihrer Familie verbringt. Die Rückkehr an den Familienort muss regelmässig und ausnahmslos sein. Ein Wochenaufenthalt am Arbeitsort (Aufenthaltsort) ist in der Regel notwendig, wenn eine alltägliche Rückkehr an den Wohnort aus zeitlichen, beruflichen oder finanziellen Gründen nicht zumutbar ist.

Bei volljährigen und nicht mehr in Ausbildung stehenden Personen gilt der Aufenthaltsort als persönlicher und von ihnen selbst bestimmter Wohnsitz. Sogenannte unechte Wochenaufenthalter werden der Steuerpflicht ihres Aufenthaltsortes unterstellt.

Der Heimatausweis ist eine Abschrift des Heimatscheins und wird von Ihrer Wohnsitzgemeinde ausgestellt. Er bestätigt, dass Ihr Heimatschein hinterlegt ist, und dass Sie weiterhin in Ihrer Wohnsitzgemeinde steuerpflichtig und stimmberechtigt sind. Der Heimatausweis wird in der Regel auf ein Jahr befristet und ist nach Ablauf der Gültigkeit zu verlängern. Er ist bei der Abteilung Einwohnerdienste der Aufenthaltsgemeinde zu hinterlegen.

Sie können den Heimatausweis gratis am Schalter unserer Einwohnerkontrolle beziehen, direkt hier über den Onlineschalter beziehen ((Link auf das entsprechende Formular im Onlineschalter)) oder telefonisch bestellen. Dazu benötigen wir die genaue Adresse und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer. Der Heimatausweis wird Ihnen dann zugestellt. 

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