Gemeinde Herznach-Ueken, zur Startseite

Gemeinderat

Der Gemeinderat ist das oberste Führungs- und Vollzugsorgan der Einwohnergemeinde (Exekutive). Er wird für eine vierjährige Amtsdauer nach dem Majorzverfahren gewählt. Der Gemeinderat orientiert sich in seiner Arbeit – neben den gesetzlichen Vorgaben – an diversen Planungsinstrumenten der Gemeinde Herznach-Ueken.

    Gemeinderat

                                

    Gemäss § 37 des kantonalen Gemeindegesetzes ist der Gemeinderat zuständig für:

    • die Vorbereitung aller Geschäfte und die Antragstellung zuhanden der ihm übergeordneten Gemeindeorgane sowie der Vollzug der Beschlüsse derselben; 
    • die unmittelbare Aufsicht über die Verwaltung und den Finanzhaushalt der Gemeinde, einschliesslich Gemeindeanstalten;
    • die alljährliche Erstattung eines schriftlichen oder mündlichen Rechenschaftsberichtes über die Gemeindeverwaltung;
    • die Aufnahme von Darlehen, Anleihen und Krediten, die der Finanzierung bereits beschlossener Aufgaben oder der Rückzahlung schon bestehender Schulden dienen;
    • die Vertretung der Gemeinde in allen Rechtsstreitigkeiten, mit Einschluss notwendiger Enteignungsverfahren;
    • die Sorge für die öffentliche Ruhe, Ordnung, Sicherheit und Sittlichkeit sowie der Erlass eines entsprechenden Reglements;
    • die ihm durch Spezialerlasse übertragenen Aufgaben;
    • die Begründung und Aufhebung von Dienstbarkeiten (ausgenommen Baurechte und Kiesausbeutungsrechte), von Grundlasten und Grundpfandrechten zu Gunsten und zu Lasten der Gemeinde mit den entsprechenden grundbuchlichen Eintragungen und Löschungen;
    • die Veranlassung von Vormerkungen und Anmerkungen im Grundbuch in den gesetzlich vorgesehenen Fällen;
    • die Einbürgerung von Schweizer Bürgern und die Bürgerrechtsentlassung, unter Vorbehalt der Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht;
    • die Vergebung öffentlicher Arbeiten und Lieferungen;
    • alle weiteren, ihm durch Vorschriften des Kantons und der Gemeinde, namentlich der Gemeindeordnung, sowie durch Beschluss übergeordneter Organe übertragenen Aufgaben;
    • die Wahl von Kommissionen, soweit sie nicht einem anderen Organ zusteht;
    • die Wahl oder Anstellung des Gemeindepersonals;

    Gemeinderatssitzungen

    Die Gemeinderatssitzungen finden jeweils am Dienstag, in der Regel alle 14 Tage, um 19.00 Uhr statt.