Steuern

Die Abteilung Steuern bereitet die Veranlagungen vor (ordentliche Kantons- und Gemeindesteuern, Grundstückgewinnsteuer und direkte Bundessteuer), errechnet die Steuerbeträge (taxieren) und eröffnet die Veranlagungsverfügungen und Einspracheentscheide. Im Weiteren obliegen ihr die Aufbewahrung der digitalisierten Steuerakten und die Protokollführung über die Sitzungen der Steuerkommission.

Es ist die Aufgabe der Abteilung Steuern die Steuergesetzgebungen von Bund und Kanton konsequent und rechtsgleich zu vollziehen. Der grösste Teil der Einnahmen von Herznach-Ueken resultiert aus dieser Arbeit. Die Abteilung Steuern leistet damit einen nicht unwichtigen, wenn auch unbeliebten Beitrag zum erfolgreichen Wirken des Gemeinwesens. In Zahlungsangelegenheiten wenden Sie sich bitte an die Abteilung Finanzen.

Fristerstreckung
Mit der Applikation eFristen können Sie eine Fristerstreckung zur Einreichung der Steuererklärung für natürliche Personen beantragen. Zur Sicherheit und Identifikation wird der persönliche 'Code' benötigt. Dieser ist auf Seite 1 der Steuererklärung am linken Rand aufgedruckt.

Steuern-easy - Steuerwissen für Jugendliche
Die Homepage www.steuern-easy.ch hat sich zum Ziel gesetzt, Jugendlichen das Thema Steuern näher zu bringen. Früher oder später werden alle Jugendlichen mit ihrer ersten Steuererklärung konfrontiert. Für viele nicht gerade eine einfache Aufgabe. Auf der Homepage können sich die Jugendlichen selbständig mit dem Thema Steuern auseinandersetzen. Wissenseiten erklären das komplexe Steuerwesen auf eine einfache Art und Weise.

Kontakt

Steuern Herznach-Ueken
Schulstrasse 9
5027 Herznach

062 867 80 80
steueramt@herznach-ueken.ch

Mitarbeiter

Jasmin Müller

Jasmin Müller

Stv. Leiter Steuern

062 867 80 80
jasmin.mueller@herznach-ueken.ch

Dienstleistungen

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Aufnahme und Ausfertigung von Steuerinventaren in Todesfällen (§ 210 ff Steuergesetzgebung des Kantons Aargau).

Es werden grundsätzlich Steuerinventare erstellt. In Ausnahmefällen, wo das Gesetz (Zivilgesetzbuch) dies vorsieht, können auch öffentliche- und Sicherungsinventare, d.h. also Erbschaftsinventare, erforderlich sein. Erbinnen/Erben und Erbenvertreterinnen/Erbenvertreter sind gebeten, sich für eine persönliche Orientierung über das Verfahren mit der Gemeindekanzlei in Verbindung zu setzen. Wenden Sie sich dazu an unsere Einwohnerdienste

Erbenverzeichnisse können durch Berechtigte unter Angabe des Verwendungszwecks mündlich, schriftlich oder via E-Mail bei der Gemeindekanzlei bestellt werden.

Haftung der Erben
Aktiven und Passiven gehen mit dem Tode des Erblassers kraft des Gesetzes an die Erben über (Art. 560 ZGB). Die Passiven des Erblassers werden persönliche Schulden der Erben. Gesetzliche und eingesetzte Erben können die Erbschaft ausschlagen (beim Bezirksgericht). Die Frist beträgt 3 Monate. Für gesetzliche Erben gerechnet ab bekannt werden des Todes bzw. für eingesetzte Erben ab Zustellung der amtlichen Mitteilung durch das Bezirksgericht. Die Erben haften nicht nur mit dem geerbten, sondern auch mit dem eigenen Vermögen.

Inventaraufnahme
Gemäss den §§ 210 ff des Steuergesetzes ist die Inventurbehörde verpflichtet, ein amtliches Inventar aufzunehmen. Zu diesem Zweck werden Sie die unterjährige Steuererklärung erhalten, verbunden mit der Bitte, diese innert 30 Tagen auszufüllen und dem Steueramt unterzeichnet zuzustellen. Auf Grund Ihrer Angaben wird die Inventurbehörde das amtliche Inventar ausfertigen und den Erben zustellen. Die erbberechtigten Personen und die Verwaltungen von Nachlassvermögen dürfen vor Aufnahme des Inventars ohne Zustimmung der Inventurbehörde keine Verfügungen über den Nachlass treffen, die nicht für dessen Verwaltung oder für den Fortgang des Geschäftes der verstorbenen Person unbedingt erforderlich sind. Sobald die unterzeichnete unterjährige Steuererklärung beim Steueramt eingegangen und definitiv veranlagt ist, entfällt diese Verfügungssperre, vorbehältlich anders lautender Anordnung der Inventurbehörde.

Öffentliches Inventar
Im Übrigen sind alle Erben berechtigt, innert Monatsfrist beim Bezirksgericht in Laufenburg die Aufnahme eines öffentlichen Inventars mit Rechnungsruf zu verlangen.
 

Steuerfüsse
Die aktuellen Steuerfüsse finden Sie hier.

Fristerstreckung Steuererklärung
Die Steuererklärung ist grundsätzlich bis zum 31. März einzureichen. Selbstständigerwerbende und nicht im Kanton wohnhafte Steuerpflichtige mit einer Betriebsstätte oder Liegenschaftenbesitz im Kanton Aargau erhalten von Amtes wegen eine verlängerte Frist bis zum 30. Juni.

Haben Sie gute Gründe, die Steuererklärung mit den erforderlichen Unterlagen nicht innert dieser Frist einreichen zu können, besteht die Möglichkeit, noch vor Ablauf der Einreichefrist bei der Abteilung Steuern ein Gesuch um Fristerstreckung zu stellen. Die Einreichungsfrist kann längstens bis zum 30. November erstreckt werden.

Unter www.ag.ch/efristerstreckung können Fristerstreckungen beantragt werden. Zur Sicherheit und Identifikation wird der persönliche "Code" benötigt. Dieser ist auf Seite 1 der Steuererklärung am linken Rand aufgedruckt.
 

Januar / Februar:
    Die Steuererklärungsformulare werden verschickt.
    Sie erhalten die provisorische Steuerrechnung für das aktuelle Jahr (Kantons- und Gemeindesteuern). Diese bezahlen Sie bis 31. Oktober des laufenden Jahres mit Skonto.
    Sie erhalten die provisorische Steuerrechnung für das Veranlagungsjahr für die direkte Bundessteuer. Sie haben diese bis 31. März des aktuellen Jahres zu begleichen.

März:
    Unselbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige haben ihre Steuererklärung bis 31. März des aktuellen Jahres einzureichen.

Juni:
    Selbständigerwerbende oder Inhaber einer Familienaktiengesellschaft haben ihre Steuererklärung bis 30. Juni des aktuellen Jahres einzureichen.

Generell:
    Sie erhalten die Veranlagung und die definitive Steuerrechnung des Veranlagungsjahres (Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer). Sie haben            allfällige Mehrbeträge gegenüber der provisorischen Rechnung innerhalb der auf der Rechnung aufgeführten Zahlungsfrist zu begleichen.
    Sie erhalten die Rückerstattung der Verrechnungssteuer für Fälligkeiten des Veranlagungsjahres.
    Bei der provisorischen Steuerrechnung des aktuellen Jahres werden allfällige Anpassungen vorgenommen.
 

Benötigen Sie im Verkehr mit Dritten einen Steuerregisterauszug? Wir stellen Ihnen gerne einen zu.

Auf diesem Auszug sind nebst den Adressangaben das steuerbare Einkommen und das steuerbare Vermögen der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung ersichtlich.

Weil die Steuerdaten nicht öffentlich sind, ist der Auszug nur persönlich erhältlich (Abgabe bei persönlicher Vorsprache mit Ausweis bzw. Vorweisung einer Vollmacht oder Zustellung per Post an die offizielle Adresse). Kinder erhalten keinen Auszug für ihre Eltern. Eltern erhalten keinen Auszug für ihre volljährigen Kinder.
 

Steuerveranlagung und definitive Steuerrechnung
Die Steuerveranlagungen werden nach Eingangsdatum vorgenommen. Je früher und vollständiger die Steuererklärung eingereicht wird, umso schneller erhält man die definitive Veranlagung. Verzögerungen kann es geben, wenn die Freigabe durch die Sektion Verrechnungssteuern des Kantonalen Steueramtes wegen offener Prüfung des Wertschriftenverzeichnisses noch nicht erfolgt ist.

Sollten Sie noch keine definitive Steuerveranlagung für die Vorjahre erhalten haben, lassen Sie uns eine kurze Mitteilung zukommen. Wir werden Sie über den aktuellen Veranlagungsstand orientieren.
Preis: gratis

Anpassung provisorische Steuerrechnung
Sollte die prov. Steuerrechnung nicht den aktuellen finanziellen Verhältnissen entsprechen, kann die Rechnung entsprechend angepasst werden. Das Formular zur Berechnung Ihrer steuerbaren Einkommens- und Vermögenswerte sind auf der Webseite des Kantonalen Steueramts ersichtlich. Wenn Sie dieses ausgefüllt haben, bitte wir Sie dieses dem Steueramt einzureichen.
 

Sie haben die Möglichkeit, bei der Finanzverwaltung schriftlich ein Gesuch um Zahlungsaufschub zu stellen. Das Gesuch muss einen konkreten Vorschlag über die Ratenhöhe und Zahlungstermine enthalten sowie Aufschlüsse über das monatliche Budget geben.

Das Gesuch muss eine Begründung enthalten. Der Verzugszins bleibt jedoch selbst bei einer Stundung bis zur vollständigen Zahlung geschuldet.

Wichtig ist, dass Sie bei Zahlungsschwierigkeiten früh genug mit uns in Kontakt treten, damit eine Lösung gefunden werden kann.

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