Gemeinde Herznach-Ueken, zur Startseite

Dienstleistungen

Das Personal unserer Gemeindeverwaltung bietet Ihnen eine breitgefächerte Auswahl an Services. Hier finden Sie unsere Dienstleistungen zu den wichtigsten Themen:

Dienstleitungen A-Z

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Wie müssen Sie vorgehen, wenn Sie unsere Gemeinde verlassen? Zunächst wünschen wir Ihnen für die Zukunft am neuen Wohnort alles Gute.

Damit wir Sie aus unserem Einwohnerregister austragen können, müssen Sie sich innert 14 Tagen nach dem Wegzug persönlich bei uns am Schalter abmelden und bei der neuen Wohngemeinde anmelden.

Sie können den Wegzug auch elektronisch über eUmzug melden.
 

Bei einem Wegzug ins Ausland melden Sie sich bitte mindestens 3 Monate vor Wegzug ins Ausland am Schalter der Abteilung Steuern.

Wenn Sie das Schweizerbürgerrecht besitzen, benötigen wir folgende Unterlagen von Ihnen:

  • Meldebestätigung
  • Identitätskarte oder Pass
  • Angaben der neuen Wohnadresse

Wenn Sie eine andere Staatsbürgerschaft besitzen, benötigen wir von Ihnen:

  • Ausländerausweis
  • Meldebestätigung
  • Angaben der neuen Wohnadresse

Hier geht es zur Abteilung Einwohnerdienste.
 

Die Gemeindekanzlei bereitet die Wahlen und Abstimmungen vor und ist für den Versand der Abstimmungsunterlagen an die Stimmberechtigten verantwortlich. Jede Person, die einen gültigen Stimmausweis hat, ist zum Abstimmen berechtigt.
Falls Sie als stimmberechtigte Person die Unterlagen bis am 19. Tag vor der Abstimmung nicht erhalten haben oder verloren haben, melden Sie sich bitte bei uns:  gemeindeverwaltung@herznach-ueken.ch. Sie erhalten die Kopie des Stimmausweises beim Stimmregister gegen Vorweisung der Identitätskarte oder können die Unterlagen per Post zustellen lassen. 

Die EasyVote Abstimmungshilfe informiert einfach, verständlich und politisch neutral über kantonale und nationale Abstimmungsvorlagen sowie Wahlen.

Urnenstandort: Gemeindehaus
Urnenöffnungszeiten: Sonntag: 09.00 Uhr bis 09.30 Uhr 

Resultate
Am Abstimmungssonntag zählt unser Wahlbüro die eingegangenen Zettel und ermittelt das Wahl- oder Abstimmungsresultat. Die Ergebnisse werden im Anschlagkasten ausgehängt, unter News/Informationen veröffentlicht und in der Zeitung publiziert. Die Resultate auf Bundesebene und des Kantons finden Sie unter www.admin.ch und www.ag.ch.

Briefliche Stimmabgabe: Was ist zu beachten?

  • Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt des Stimmmaterials möglich.
  • Legen Sie die ausgefüllten Stimm- oder Wahlzettel in das amtliche Stimmzettel-Kuvert und kleben Sie dieses zu.
  • Unterschreiben Sie den Stimmrechtsausweis im entsprechenden Feld und legen Sie ihn zusammen mit dem Stimmzettel-Kuvert in das Antwort-Kuvert, so dass im Fenster die Anschrift des Wahlbüros erscheint.
  • Sie können das Antwort-Kuvert per Post schicken oder in den Gemeindebriefkasten werfen. Damit das Kuvert rechtzeitig eintrifft, hat die Aufgabe bei der Post mindestens 4 Tage vor dem Wahl- und Abstimmungstag zu erfolgen.

Ungültigkeit der brieflichen Stimmabgabe: Gründe

  • Sie verwenden das Ihnen zugestellte Stimm-Kuvert nicht als Antwort-Kuvert.
  • Sie vergessen, den Stimmrechtsausweis zu unterschreiben.
  • Sie legen die Wahl- bzw. Stimmzettel nicht in das amtliche Stimmzettel-Kuvert.
  • Sie vergessen, das amtliche Stimmzettel-Kuvert zu verschliessen.
  • Ihr Stimm-Kuvert trifft zu spät ein.


Jährliche Abstimmungstermine unter: www.ag.ch

 

Wenn Sie innerhalb von Herznach-Ueken umziehen, melden Sie sich bitte innerhalb von 14 Tagen persönlich bei uns am Schalter der Einwohnerkontrolle und bringen folgende Dokumente mit:

  • Meldebestätigung
  • Identitätskarte oder Pass
  • Mietvertrag

Haben Sie eine ausländische Staatangehörigkeit? Dann bringen Sie bitte auch Ihren Ausländerausweis mit.

Alle nötigen Informationen finden Sie bei den Einwohnerdiensten.

Adressauskünfte dürfen nur im Rahmen des kantonalen Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) erteilt werden. Für eine Adressauskunft benötigen wir:

  • Schriftliche Anfrage
  • Interessennachweis
  • Adressiertes und frankiertes Rückantwortkuvert

Das Gesuch ist bei den Einwohnerdiensten einzureichen. 

Im Interesse des Datenschutzes erteilen wir keine telefonischen Auskünfte oder Auskünfte am Schalter.

Pro Adressanfrage wird eine Gebühr von Fr. 20.– zuzüglich Porto erhoben.

Die ordentliche Altersrente erhalten Frauen und Männer mit 65 Jahren (ausgenommen Übergangsfrist). Sie kann um ein oder zwei Jahre vorbezogen oder um höchstens fünf Jahre aufgeschoben werden. Die Rentenzahlung beginnt im Monat nach dem Geburtstag. Detaillierte Informationen erhalten Sie unter SVA Aargau. Unter der gleichen Adresse können Sie auch alle Anmeldeformulare und Merkblätter herunterladen und ausfüllen.

Anmeldung
Wer seine Altersrente beziehen möchte, muss den Anspruch anmelden. Es ist empfehlenswert, die Anmeldung drei bis vier Monate vor dem Erreichen des Rentenalters einzureichen. Die gleiche Frist empfiehlt sich bei einem Vorbezug. Ein Aufschub muss innerhalb eines Jahres seit Beginn der Rentenberechtigung erklärt werden. Die für die Anmeldung notwendigen Formulare sind bei den Ausgleichskassen und Gemeindezweigstelle SVA erhältlich.

Für ergänzende Auskünfte steht die SVA-Zweigstelle der Gemeinde gerne zur Verfügung. 

Dokument Altersrenten und Hilflosenentschädigung der AHV.

Die Sachbearbeitung Alimentenbevorschussung und Inkasso ist zuständig für die Ausrichtung von Alimenten an Unmündige und Personen in Ausbildung bis zum 20. Altersjahr, sofern der verpflichtete Elternteil die Unterhaltspflicht nicht erfüllt, die voraussichtlichen Jahreseinkünfte nicht über den festgelegten Grenzbeträgen liegen und kein steuerbares Einkommen vorhanden ist.

Bevorschusst werden die nach der Gesuchstellung fällig werdenden Unterhaltsbeiträge. Im Zeitpunkt der Gesuchstellung ausstehende Beiträge werden auf drei Monate zurück bevorschusst. Der Betrag richtet sich nach der gerichtlich oder vertraglich festgelegten Summe, darf jedoch den Betrag der maximalen einfachen Waisenrente nicht übersteigen.

Die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen dient dem Kindeswohl und soll die nachteiligen Folgen bei Säumnis des zu Unterhaltsbeiträgen verpflichteten Elternteils mindern. Die Alimentenbevorschussung im Kanton Aargau ist im Sozialhilfe- und Präventionsgesetz (SPG) geregelt.

Unmündige und Personen in Ausbildung bis zum vollendeten 20. Altersjahr haben Anspruch auf Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge, wenn:

  • der unterhaltsbeitragspflichtige Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  • ein vollstreckbarer Rechtstitel vorliegt,
  • das Kind zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat und
  • sowohl die voraussichtlichen Jahreseinkünfte als auch das Reinvermögen gemäss steuerrechtlichen Vorgaben des nicht unterhaltsbeitragspflichtigen Elternteils und des Kindes unter den vom Regierungsrat festzulegenden Grenzbeträgen liegen. Einkünfte und Vermögen des Stiefelternteils oder derjenigen Person, mit welcher der Elternteil in stabiler eheähnlicher Beziehung lebt, sind anzurechnen.

Für die Beurteilung des Gesuchs resp. die Berechnung des Anspruches werden insbesondere folgende Unterlagen benötigt:

  • Ausgefülltes Gesuch und Abtretung/Vollmacht
  • Letzte rechtskräftige Steuerveranlagung + Details zur Steuerveranlagung
  • Einkommensnachweis / aktuelle Lohnabrechnungen / Arbeitslosenkasse / Rente / Sozialversicherungen / Erbschaften / etc.
  • Rechtskräftiges Gerichtsurteil, gerichtliche Verfügung, genehmigter Unterhaltsvertrag
  • Aufstellung über ausstehende Unterhaltsbeiträge; separate Auflistung für jede anspruchsberechtigte Person
  • Krankenkassenpolicen

Die Gemeinde fordert die ausgerichtete Bevorschussung beim unterhaltsbeitragspflichtigen Elternteil zurück.
In unserem Onlineschalter finden Sie das Formular für das Gesuch Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen, welches vollständig ausgefüllt, datiert und unterschrieben eingereicht werden muss.

Die Fricktaler Woche, Donnerstagausgabe der Neuen Fricktaler Zeitung, ist das offizielle Publikationsorgan der Gemeinde Herznach-Ueken. Diese Zeitung wird allen Haushaltungen der Gemeinde unentgeltlich zugestellt

Einsendeschluss der Vereinsnachrichten: Montag, 12.00 Uhr.

Die E-Mail-Adresse lautet: fricktaler-woche@nfz.ch

Die Postadresse:
Neue Fricktaler Zeitung
Redaktion „Fricktaler Woche“
Hauptstrasse 72
5070 Frick

062 865 35 77

Sind Sie neu in unsere Gemeinde zugezogen? Wir heissen Sie als neue Einwohnerin oder neuen Einwohner recht herzlich willkommen!

Damit wir Sie in unsere Register aufnehmen können, müssen Sie sich innerhalb von 14 Tagen ab dem Zuzug beim Einwohnerdienst anmelden. Vergessen Sie nicht, sich vorgängig bei Ihrer letzten Wohngemeinde abzumelden.

Sie können den Zuzug entweder elektronisch melden über eUmzug oder persönlich bei uns vorbeikommen. Der Zuzug aus dem Ausland kann allerdings nur persönlich am Schalter vorgenommen werden.

Für Ihre Anmeldung benötigen wir folgende Unterlagen:

Schweizer Staatsangehörige: 

  • Heimatschein bei Hauptwohnsitz oder Heimatausweis bei Nebenwohnsitz
  • Familienbüchlein/Familienausweise (falls verheiratet sind und/ oder Sie minderjährige Kinder haben)
  • Scheidungsurteil
  • Gerichtsurteil über elterliche Sorge
  • Mietvertrag/Untermietvertrag
  • Krankenkassenausweis

Ausländische Staatsangehörige:

  • gültiger Pass oder Personalausweis
  • Geburtsschein (mit Namen der Eltern) / Abstammungsurkunde
  • allenfalls Familienbüchlein / Eheschein / Anerkennung (wenn verheiratet mit Kindern) / Scheidungsurteil / Gerichtsurteil über elterliche Sorge
  • Mietvertrag/Untermietvertrag
  • Krankenkassenausweis
  • Arbeitsvertrag wenn Sie von einem anderen Kanton bzw. vom Ausland zuziehen

Weiterführende Informationen finden Sie unter folgenden Links: 

Amt für Migration

Abteilung Einwohnerdienste
 

Wenn Sie stellensuchend sind oder arbeitslos werden, melden Sie sich bitte so rasch als möglich – jedoch spätestens am 1. Tag der Arbeitslosigkeit – während der Anmeldezeiten direkt beim RAV Rheinfelden.

Wenn Sie zu wenig Deutsch verstehen, bringen Sie bitte unbedingt eine Begleitperson mit, die für Sie übersetzen kann.

Bitte beachten Sie, dass Sie schon während der Kündigungszeit verpflichtet sind, Arbeit zu suchen und dies auch nachweisen müssen.

Hier finden Sie einen kurzen Leitfaden des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Wirtschaft und Arbeit.

Regionales Arbeitsvermittlungszentrum RAV
Bahnhofstrasse 26
4310 Rheinfelden
061 836 94 44
 

Die Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Herznach-Ueken können Sie unentgeltlich bei der Gemeindeverwaltung beziehen oder als PDF herunterladen. Die Bauverwaltung gibt Ihnen auch gerne Auskunft zur Zonierung oder zu den Bauvorschriften.

Die Bau- und Nutzungsordnung sowie den zugehörigen Bauzonenplan finden Sie in unserem Online-Schalter.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich per E-Mail an die Bauverwaltung: gemeindeverwaltung@herznach-ueken.ch.

Gesetze, Verordnungen und Dekrete auf kantonaler Stufe zum Bereich Bauen finden Sie hier
 

Wir empfehlen, die Baubewilligungspflicht in jedem Fall bei der Bauverwaltung/Gemeindekanzlei abzuklären.

§ 59 BauG
1 Alle Bauten und Anlagen und ihre im Hinblick auf die Anliegen der Raumentwicklung, des Umweltschutzes oder der Baupolizei wesentliche Umgestaltung, Erweiterung oder Zweckänderung sowie die Beseitigung von Gebäuden bedürfen der Bewilligung durch den Gemeinderat. Vorbehalten bleiben abweichende Zuständigkeitsregelungen des Bundesrechts und die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Bau von öffentlichen Strassen und den Wasserbau.

2 Die Gemeinden können die Bewilligungspflicht für bestimmte Schutzzonen erweitern.

5.2. Befreiung von der Baubewilligungspflicht

§ 30
Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen (§ 59 BauG) *

1
Keiner Baubewilligung bedürfen, unter Vorbehalt abweichender Nutzungsvorschriften für bestimmte Schutzzonen, im ganzen Gemeindegebiet:

a)    *herkömmliche Weidezäune bis zu 1,50 m Höhe;
b)    Tiergehege von höchstens 25 m2 Fläche und Zaunhöhe bis zu 1,50 m;
c)    Anlagen, die weniger als 6 Monate am gleichen Standort aufgestellt bleiben: begehbare Plastiktunnels und ähnliche Einrichtungen der Landwirtschaft und des Gartenbaus, sowie Schwimmbäder;
d)    Terrainveränderungen bis zu 80 cm Höhe oder Tiefe und bis zu 100 m2 Fläche;
e)    Satellitenempfangsanlagen für Radio und Fernsehen mit einer Fläche bis zu 0,5 m²;
f)    Fahnenstangen, Verkehrssignale, Strassentafeln, Strassenbeleuchtungsanlagen, Vermessungszeichen, einzelne Pfähle und Stangen, Messeinrichtungen, Schaltkästen, Hydranten und dergleichen;
g)    *verfestigte Laufhöfe und Trockenplätze bis zu 300 m2 Fläche ohne Hartbelag für die Rindvieh- und Pferdehaltung bei landwirtschaftlichen Betrieben.
h)    *maximal 6 Bienenvölker in freistehenden Magazin- oder anderen Beuten;
i)    *maximal 2 Monate am selben Ort aufgestellte Wanderwagen für Bienen;
j)    *einfache Feuerstellen für maximal 10 Personen ohne fest mit dem Boden verbundene Einrichtungen;
k)    *Wildschutzzäune bis 1.50 m Höhe zum Schutz von Spezialkulturen des Obst-, Gemüse- und Weinbaus ausserhalb von Wildtierkorridoren. Wildschutzzäune müssen wieder entfernt werden, wenn sie nicht mehr erforderlich sind.

2
Keiner Baubewilligung bedürfen, unter Vorbehalt abweichender Nutzungsvorschriften für bestimmte Schutzzonen, in den Bauzonen:

a)    *Einfriedungen bis zu 1,20 m Höhe und Stützmauern bis zu 80 cm Höhe; Anlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung wie Fusswege, Treppen, Brunnen, Feuerstellen und Gartencheminées, Pflanzentröge, kleine Teiche, künstlerische Plastiken;
b)    *wenig reflektierende Solareinrichtungen bis zu 10 m2 Fläche pro Fassade oder Dachseite und die zugehörigen Installationen;
c)    Materialablagerungen und Fahrnisbauten, wie Festhütten, Zelte, Hütten, Buden, Baracken, Stände und dergleichen bis zu einer Dauer von 2 Monaten;
d)    *das Aufstellen einzelner Mobilheime, Wohnwagen und Boote ausserhalb der Pflichtparkplätze bis zu einer Dauer von 2 Monaten;
e)    *Erdsonden, für die eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung vorliegt;
f)    *unbeleuchtete temporäre Reklamen innerorts mit einer Fläche bis 3,50 m2, die beim Aufstellen an Strassen die Anforderungen an die Verkehrssicherheit gemäss der «Richtlinie über Strassenreklamen» des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 18. November 2009[10] erfüllen und bei
         1.    Wahlplakaten während maximal 8 Wochen vor dem Wahlsonntag aufgestellt und längstens sieben Tage danach wieder entfernt werden;
         2.    Abstimmungsplakaten während maximal 8 Wochen vor dem Abstimmungssonntag aufgestellt und längstens sieben Tage danach wieder                  entfernt werden;
         3.    anderen Plakaten während maximal 6 Wochen vor dem Beginn der Veranstaltung aufgestellt und längstens sieben Tage danach wieder                      entfernt werden.

3
Die Errichtung von baubewilligungsfreien Bauten und Anlagen entbindet nicht von der Einhaltung aller übrigen Vorschriften. Ist eine Ausnahmebewilligung erforderlich, ist ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen; davon ausgenommen sind temporäre Strassenreklamen (Abs. 2 lit. f), die gemäss der Richtlinie aufgestellt werden. *

4
Eine Nutzung, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat, ist baubewilligungspflichtig, auch wenn die Nutzung selbst nur kurz dauert. *
 

Baufördergelder und Förderprogramme des Bundes und des Kantons Aargau finden Sie hier

Sie wollen etwas Bauen? Bitte reichen Sie vorgängig ein Baugesuch bei der Bauverwaltung ein. Sie können das offizielle Baugesuchsdossier kostenlos bei der Bauverwaltung bestellen. Das Baugesuch muss 3-fach abgegeben werden. Welche Unterlagen beizulegen sind, ist auf der Baugesuchsmappe angeben.

Baugesuch – Ordentliches Verfahren
Die Bauherrschaft hat in einem ersten Schritt die Baubewilligungspflicht abzuklären und muss ein Baugesuch erarbeiten. Sie ist auch für die Profilierung zuständig. 

Ergreifen Sie spätestens beim Bezug der Baugesuchsformulare die Gelegenheit, die Behörden über Ihr Vorhaben zu informieren sowie allfällige Fragen zu stellen. Nutzen Sie das Fachwissen der Behörden und der Verwaltungsstellen. Mit einer rechtzeitigen Anfrage können Sie sich viel Zeit, Geld und Ärger ersparen.

Das Baugesetz sowie die dazugehörige Verordnung regeln die baurechtliche Bewilligungspflicht und die Bewilligungsverfahren sowie die Kompetenzaufteilung zwischen den Gemeinden und dem Kanton. Grundsätzlich ist die Standortgemeinde für das Baubewilligungsverfahren und die Prüfung der Baugesuche innerhalb der Bauzone zuständig. Sie holt die notwendigen Teilbewilligungen sowie den kantonalen Entscheid ein.

Bauvorhaben, die keine kantonalen Belange betreffen, werden von den Gemeinden direkt bewilligt.
Die Abteilung für Baubewilligungen (AfB) prüft nur Gesuche, die aufgrund von § 63 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) einer kantonalen Bewilligung oder Zustimmung bedürfen.

Beschwerden werden durch die Rechtsabteilung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt bzw. durch den Rechtsdienst des Regierungsrats behandelt.

Auskünfte und Stellungnahmen – insbesondere telefonische – sind grundsätzlich nicht verbindlich. Ein auch für Dritte verbindlicher Teilentscheid kann mit einem Vorentscheidsgesuch (§ 62 Baugesetz) erwirkt werden.

Der Vorentscheid (§ 62 Baugesetz) ist ein Teilentscheid, berechtigt allein aber noch nicht zur Ausführung von Bauarbeiten. Er dient dazu, wichtige Einzelaspekte zu einem Vorhaben (Zonenkonformität, Anzahl Parkplätze, genügende Erschliessung usw.) vorweg verbindlich zu entscheiden, ohne dass ein komplettes Projekt ausgearbeitet werden muss. Das Vorentscheidsgesuch muss nur jene Angaben, Unterlagen und Begründungen enthalten, die zur Beantwortung der gestellten Fragen nötig sind.

Ein rechtskräftiger und noch gültiger Vorentscheid entfaltet im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren verbindliche Wirkung, soweit die Verhältnisse gleich bleiben.


Baugesuch – Vereinfachtes Verfahren
Bauvorhaben, die weder nachbarliche noch öffentliche Interessen berühren, können gemäss § 61 des Baugesetzes im vereinfachten Verfahren behandelt werden. Dabei handelt es sich beispielsweise um kleine Umbauten im Innern eines Gebäudes oder die Errichtung einer Kleinbaute innerhalb der Bauzone.

Bauwillige können sich den Umweg über die schriftliche Mitteilung an die direkten Anstösser und den damit verbundenen Zeitverlust ersparen, wenn sie sich deren Zustimmung zum Bauvorhaben direkt auf dem Baugesuch mit einer Unterschrift bestätigen lassen.

Das vereinfachte Verfahren ist ausgeschlossen, falls eine Bewilligung oder Zustimmung des Bundes oder des Kantons erforderlich ist (z.B. bei Bauten ausserhalb von Bauzonen).


Hilfreiche Unterlagen finden Sie in unserem Online-Schalter.
 

KOCH + PARTNER
Im Bifang 2
5080 Laufenburg

062 869 80 80

info@kopa.ch

Die Beglaubigung ist eine amtliche Bescheinigung der Richtigkeit einer Unterschrift oder Abschrift. Bei der Gemeindekanzlei können Sie Ihre Unterschrift oder die Echtheit von Kopien beglaubigen lassen. Eine Unterschrift kann nur beglaubigt werden, wenn sie in Anwesenheit der zuständigen Amtsperson zu Papier gebracht wird. Es muss ein amtliches Ausweispapier (ID, Pass usw.) vorgelegt werden. Fotokopien werden beglaubigt, wenn das Original ebenfalls vorliegt.

Apostille / Überbeglaubigung
Falls Ihr Dokument für das Ausland bestimmt ist, verlangt die ausländische Behörde im Normalfall zusätzlich zur Unterschriftsbeglaubigung eine Überbeglaubigung oder Apostille durch das Pass- und Patentamt.

Departement Volkswirtschaft und Inneres
Abteilung Register und Personenstand
Pass- und Patentamt
Bleichemattstrasse 1, CH-5001 Aarau
Tel. +41 62 835 19 28
Fax. +41 62 835 19 29
passamt@ag.ch

Die Gemeindeschreiberin, der Gemeindeschreiber oder die Stellvertretung erstellt folgende Beglaubigungen:

Unterschriftsbeglaubigung
    - Unbedingt das Formular erst am Schalter unterschreiben!
    - Sie müssen persönlich am Schalter erscheinen und sich ausweisen.
    - Die Beglaubigung einer Unterschrift ist für Einheimische kostenlos. Andernfalls erheben wir eine Gebühr von Fr. 5.-. 

Beglaubigung von Kopien
    - Das Originaldokument muss mitgebracht werden.
    - Die Gemeindekanzlei wird eine Kopie davon erstellen und diese beglaubigen.
    - Für die Beglaubigung von Kopien, welche der Beglaubigungsperson vorgelegt werden, können Kosten entstehen 
    - Unterschriftsbeglaubigungen sowie Beglaubigungen von Kopien werden durch die Gemeindekanzlei ausgestellt.

Die Einwohnerkontrolle bescheinigt Personalien von Personen. Dazu bringen Sie bitte einen amtlichen Ausweis mit. Eine Übersicht der Gebühren finden Sie hier.
 

Der Betreibungsauszug / Betreibungsregisterauszug (oder Betreibungsauskunft) dient in der Regel der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit einer Person oder eines Unternehmens. Es handelt sich um einen Auszug aus dem Betreibungsregister, welches von den Betreibungsämtern geführt wird. Darin werden sämtliche Betreibungen sowie deren Verlauf gegen eine natürliche oder juristische Person (Firma, Verein, Stiftung) aufgelistet. 

Einträge werden nach Bezahlung nicht gelöscht. Sie sind jedoch nach fünf Jahren nur noch für die Behörden ersichtlich. Jedes Betreibungsamt führt sein eigenes Betreibungsregister, d.h. es existiert kein zentrales Register für die gesamte Schweiz.

Gemäss Art. 8a SchKG erhält jedermann Auskünfte aus dem Betreibungs- oder Verlustscheinregister, welcher ein Interesse glaubhaft machen kann. Sie haben folgende Möglichkeiten, einen Betreibungsauszug über sich selbst zu erhalten:
  - Sie können den Auszug persönlich am Schalter des Betreibungsamtes in Frick während der üblichen Öffnungszeiten abholen. Dazu benötigen Sie einen amtlichen Ausweis (Identitätskarte, Pass oder Führerausweis).
  - Ausserdem können Sie ihn direkt via Homepage beim Betreibungsamt Frick bestellen.
 

Für folgende Vorhaben ist beim Gemeinderat ein Gesuch für gastwirtschaftliche Tätigkeit einzureichen. Der Fähigkeitsausweis ist ebenfalls beizulegen.
   - die Aufnahme dauernder Wirtetätigkeit
   - eine personelle Änderung in der Betriebsführung
   - den Ausschank oder Verkauf von Spirituosen bei Wirtetätigkeit
   - den Verkauf von Spirituosen im Verkaufsgeschäft/Kleinhandel

Einzelanlass mit Wirtetätigkeit
Die Durchführung eines Einzelanlasses mit Wirtetätigkeit ist mindestens 10 Tage vor dem Anlass dem Gemeinderat mittels Gesuchsformular zu melden. Dies betrifft öffentliche Fest- und Vereinsanlässe sowie öffentliche Anlässe von Institutionen, Organisationen und ähnliches gemäss §§ 4 und 6 Abs. 2 der Verordnung über das Gastgewerbe vom 25. März 1998.
 

Erleichterte Einbürgerung
Folgende Voraussetzungen gelten im Kanton Aargau für die erleichterte Einbürgerung von Ausländern. Antragstellende müssen mit einem Schweizer oder einer Schweizerin verheiratet sein und zusätzlich folgende Kriterien erfüllen: 
   - 5 Jahre total in der Schweiz
   - seit 3 Jahren verheiratet
   - seit 1 Jahr am Wohnort gemeldet
   - in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist und die schweizerische Rechtsordnung beachtet

Der ausländische Ehegatte eines Schweizers, der zusammen mit diesem im Ausland gelebt hat und neu in der Schweiz wohnt, kann nach Art. 28 BüG ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er seit sechs Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt und mit der Schweiz eng verbunden ist.

Durch die erleichterte Einbürgerung wird das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des schweizerischen Ehepartners erworben.

Das Gesuchsformular für die erleichterte Einbürgerung können Sie per Mail beim Bundesamt für Migration (BFM) bestellen. Hier erhalten Sie ebenfalls weitere Informationen.

Das BFM holt beim Wohnortkanton einen kurzen Bericht ein. Die nach kantonalem Recht zuständige Behörde nimmt zu diesem Zweck mit dem Bewerber Kontakt auf. Der Bericht wird dem BFM zugstellt, das schliesslich die Akten dem Heimatkanton des schweizerischen Ehepartners übermittelt. Der Heimatkanton nimmt Stellung zum Gesuch und sendet die Akten dem BFM, welches im Namen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes über die erleichterte Einbürgerung entscheidet, zurück.

Für ihren Entscheid erhebt die Bundesbehörde im Normalfall eine Kanzleigebühr von CHF 750.00.

Ordentliche Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern 

Folgende Voraussetzungen gelten im Kanton Aargau für die Einbürgerung von Ausländern:

    Niederlassungsbewilligung C
    10 Jahre Wohnsitz in der Schweiz, wovon 3 in den letzten 5 Jahren vor Gesuchseinreichung
(Hinweise: Die Zeit zwischen dem 8. und 18. Lebensjahr zählt doppelt. Wenn bei Ehepartnern oder eingetragenen Partnern einer der beiden die Voraussetzungen erfüllt, genügt für die andere Person ein Wohnsitz von insgesamt 5 Jahren in der Schweiz, falls sie ein Jahr unmittelbar vor Gesuchseinreichung in der Schweiz verbrachte und seit 3 Jahren in ehelicher Gemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt)
    5 Jahre Aufenthalt im Kanton Aargau
    mindestens 3-jähriger ununterbrochener Wohnsitz in der Gemeinde vor Einreichung des Gesuchs

Als Wohnsitz gilt die Anwesenheit in der Schweiz in Übereinstimmung mit den fremdenpolizeilichen Vorschriften. Der Wohnsitz gilt bei Ausreise ins Ausland als aufgegeben, wenn sich der Ausländer oder die Ausländerin bei den Einwohnerdiensten abgemeldet hat oder während mehr als sechs Monaten in einem Jahr tatsächlich im Ausland war.

Merkblatt ordentliche Einbürgerung 

Erfolgreiche Integration
Eingebürgert werden kann nur, wer: 
    mit den Lebensverhältnissen in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde vertraut ist
    über ausreichende sprachliche und staatsbürgerliche Kenntnisse verfügt
    die Werte der Bundes- und der Kantonsverfassung achtet
    die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet
    am Wirtschaftsleben teilnimmt oder Bildung erwerben will

Ausreichende sprachliche und staatsbürgerliche Kenntnisse im Speziellen
Die Bewerberin oder der Bewerber muss in Deutsch mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen "GER") nachweisen. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn die gesuchstellende Person Deutsch in Wort und Schrift beherrscht (Muttersprache), während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in Deutsch besucht hat oder eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in Deutsch abgeschlossen hat. Auch mit einem Sprachtest, welcher bei nach GER anerkannten Anbietenden in der Schweiz oder im Ausland absolviert werden kann, können die Sprachkenntnisse nachgewiesen werden. Zur Bestätigung wird hierfür ein Zertifikat ausgestellt.

Die staatsbürgerlichen Kenntnisse sind ausreichend, wenn Grundkenntnisse der gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde bestehen, die insbesondere zur Teilnahme am politischen Leben befähigen sowie die Ausübung der politischen Rechte ermöglichen. Die staatsbürgerlichen Kenntnisse werden vor dem Einbürgerungsgespräch durch die Gemeinde mittels eines kantonal einheitlichen Verfahrens getestet. Das Testergebnis dient einer ersten Einschätzung des Kenntnisstandes. Die Gesamtbeurteilung erfolgt anlässlich des Einbürgerungsgesprächs. Der Test kann eingesehen und geübt werden unter: http://www.einbuergerungstest-aargau.ch.

Die ersten Schritte auf dem Weg zur ordentlichen Einbürgerung
Ausländerinnen und Ausländer, die sich einbürgern lassen wollen, nehmen als erstes Kontakt auf mit ihrer Wohngemeinde. Sie erhalten dort eine Erstberatung und es wird ihnen das Gesuchsformular abgegeben. Daraus ist ersichtlich, welche Dokumente sie einreichen müssen.

Es wird empfohlen, anschliessend das Zivilstandsdokument aus dem Schweizerischen Personenstandsregister beim Zivilstandsamt zu beschaffen. Dies beansprucht unter Umständen viel Zeit. Die Gesuchbeilagen dürfen bei Gesucheinreichung nicht älter als 3 Monate sein.

Nach Erhalt des Zivilstandsdokuments sollten die restlichen Gesuchbeilagen zusammengestellt werden.

Das vollständig ausgefüllte Gesuch wird unterzeichnet und zusammen mit allen Gesuchbeilagen im Original bei der Gemeinde eingereicht. Die Gemeinde informiert die gesuchstellenden Personen über das weitere Vorgehen.

Verfahrensübersicht
Einbürgerungsgesuche werden im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde veröffentlicht. der Gemeinderat klärt die Einbürgerungsvoraussetzungen ab und führt mit den gesuchstellenden Personen ein Einbürgerungsgespräch. Er legt das Gesuch der für die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts zuständigen Behörde vor. Dies ist je nach Gemeinde die Gemeindeversammlung, der Einwohnerrat oder der Gemeinderat selbst. Danach übermittelt der Gemeinderat die Akten dem Kanton. Über die Bearbeitungsdauer auf Gemeindeebene gibt Ihnen Ihre Wohngemeinde Auskunft. Die Gebühr ist kantonal einheitlich geregelt. Mehr Informationen dazu finden Sie hier.

Der Kanton holt nach Prüfung des Gesuchs die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung ein und leitet die Akten an die Einbürgerungskommission des Grossen Rats weiter. Die Kommission entscheidet über die Einbürgerung abschliessend, sofern der Grosse Rat nicht selber entscheidet. Das Verfahren auf Kantonsebene dauert im Normalfall ca. 10 Monate.

Kosten
Die Kosten der ordentlichen Einbürgerung hängen von der Anzahl der gesuchstellenden Personen und deren Alter ab.

Bei der GemeindeCHF 1'500.00für eine Einzelperson
 CHF    750.00für ein einbezogenes Kind ab vollendetem 10. Lebensjahr
Beim KantonCHF    750.00für eine Einzelperson
 CHF    375.00für ein einbezogenes Kind ab vollendetem 10. Lebensjahr
Beim Bund              CHF    150.00für ein Ehepaar mit oder ohne minderjährige Kinder
 CHF    100.00für eine Einzelperson mit oder ohne minderjährige Kinder
 CHF      50.00pro minderjährige Einzelperson

 

Bei der Gemeinde und beim Kanton werden für ein einbezogenes Kind bis zum vollendeten 10. Lebensjahr keine Gebühren erhoben. Massgebend ist der Zeitpunkt der Gesucheinreichung.

Bei ausserordentlichem Aufwand können die Gebühren verdoppelt werden. Auslagen für ausserordentliche Kosten werden separat erhoben. Es steht den Gemeinden und dem Kanton frei, Kostenvorschüsse zu verlangen. Für das Einholen des Zivilstandsdokuments, von Betreibungsregisterauszügen, Strafregisterauszügen für Privatpersonen, Passbestellung etc. entstehen zusätzliche Kosten.

Gesetzliche Grundlagen
    Bundesgesetz über den Erwerb und Verlust des schweizerischen Bürgerrechts (BüG) vom 20. Juni 2014
    Bundesverordnung über das Schweizer Bürgerrecht (BüV) vom 17. Juni 2016
    Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüG) vom 12. März 2013
    Verordnung über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (KBüV) vom 16. Dezember 2015

Wichtig: Gesuchstellende Personen sind verpflichtet, alle erforderlichen Unterlagen einzureichen, wahrheitsgemäss Auskunft zu geben und alle die Einbürgerungsvoraussetzungen betreffenden Änderungen unverzüglich zu melden.

Allfälliger Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit
Die schweizerische Gesetzgebung erlaubt eingebürgerten Personen die Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit. Trotzdem kann der freiwillige Erwerb des Schweizer Bürgerrechts zum automatischen Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit führen, sofern die Gesetzgebung des Herkunftsstaates dies vorsieht. Verbindliche Auskünfte können ausschliesslich die zuständigen Botschaften und Konsulate des Herkunftsstaates erteilen.

Weitere Informationen zur ordentlichen Einbürgerung erhalten Sie hier.

Möchte eine visumspflichtige Person als Besucher (max. 3 Monate) in die Schweiz einreisen, muss sie vor der Einreise beim zuständigen schweizerischen Konsulat/Botschaft des Wohnortes ein Visum beantragen. Die Auslandvertretung entscheidet, ob der Gesuchsteller eine Garantieerklärung benötigt.

Falls dies zutrifft, muss die visumspflichtige Person das Formular "Garantieerklärung" an seine Gastgeber in der Schweiz weiterleiten. Die Gastgeber geben das Gesuch am Schalter der Einwohnerkontrolle zur Erstabklärung ab. Wir leiten das Gesuch an das Migrationsamt des Kantons Aargau weiter. Der Entscheid über die Erteilung des Visums wird durch die Schweizerische Auslandvertretung mitgeteilt.

Weitere Informationen erhalten sie beim Amt für Migration und Integration.
 

Möchten Sie Ihre Steuerrechnung oder eine andere Rechnung innerhalb der ordentlichen Zahlungsfrist mittels Ratenzahlungen begleichen? Rufen Sie uns an unter 062 867 80 80 oder senden Sie eine E-Mail an: finanzverwaltung@herznach-ueken.ch. Gerne stellen wir Ihnen die gewünschte Anzahl Einzahlungsscheine zu.

Wichtiger Hinweis:
Für Ratenzahlungswünsche über das Fälligkeitsdatum hinaus bitten wir Sie, mit uns persönlich Kontakt aufzunehmen. Bei begründeten Gesuchen können wir mit Ihnen einen Ratenplan ausarbeiten.
 

Die Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV und IV helfen dort, wo Renten und Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken. Auf EL besteht ein rechtlicher Anspruch, sie runden zusammen mit der AHV und der IV die finanzielle Grundversorgung ab.

Detaillierte Informationen erhalten Sie unter sva Aargau. Unter der gleichen Adresse können Sie auch das Anmeldeformulare herunterladen und ausfüllen. Das ausgefüllte und mit den erforderlichen Unterlagen ergänzte Formular muss auf der AHV-Zweigstelle der Gemeinde Herznach-Ueken abgegeben werden. 

Für ergänzende Auskünfte steht Ihnen die AHV-Zweigstelle, zu den üblichen Öffnungszeiten, gerne zur Verfügung. Bereitet Ihnen das Ausfüllen des Anmeldeformulars Mühe, sind wir Ihnen gerne dabei behilflich.

Für eine provisorische Berechnung Ihres Anspruches steht Ihnen auch eine kostenlose Dienstleistung der Pro Senectute zur Verfügung. Diese Berechnungstabelle gilt nur für Versicherte, die zu Hause wohnen. Wenn Sie in einem Heim wohnen, wenden Sie sich bitte an die Heimleitung. Diese kann Sie über die Ergänzungsleistungen informieren.
 

HÄGI +PARTNER AG
Patrick Hägi
Hauptstrasse 30
5028 Ueken

062 871 37 37

KOCH + PARTNER
Im Bifang 2
5080 Laufenburg

062 869 80 80

info@kopa.ch

Formulare und Merkblätter für Ausländer finden Sie auf der Seite "Migration & Integration" des Kantons Aargau.

Sämtliche Formulare im Zusammenhang mit Führer- und Fahrzeugausweisen können Sie auf der Homepage des Strassenverkehrsamtes herunterladen.

Das Gesuch um Erteilung eines Lern- bzw. eines Führerausweises können Sie direkt auf der Seite "Lernfahrausweis beantragen" des Kantons Aargau stellen.

Das Antragsformular für den Lernfahrausweis oder den Führerausweis muss für die Personalienbestätigung persönlich am Schalter der Einwohnerkontrolle (Gemeindekanzlei) abgegeben werden, welche es dann dem Strassenverkehrsamt weiterleitet. Bitte beachten Sie, dass Sie das Formular mit allen notwendigen Beilagen abgeben. Diese sind auf dem Gesuchsformular aufgeführt.

Für die gebührenpflichtige Bestätigung der Einwohnerdienste ist zwingend einer der folgenden Ausweise notwendig: Reisepass, Identitätskarte oder Ausländerausweis.

Das Fundbüro der Regionalpolizei Oberes Fricktal ist an das internetbasierte Fundsystem "Fundservice Schweiz" angeschlossen. Durch den elektronischen Datenabgleich wird die Fundsachenvermittlung deutlich vereinfacht.

Haben Sie etwas verloren?
Suchen Sie über den folgenden Link bequem von Zuhause aus nach Ihrem verlorenen Gegenstand. Wurde dieser noch nicht abgegeben können Sie eine Verlustmeldung generieren, die mit jeder neuen Fundmeldung abgeglichen wird.
    Fundbüro Schweiz

Personen, die das elektronische Angebot nicht nutzen möchten, können verlorene Gegenstände weiterhin direkt beim zuständigen Fundbüro melden. Die Adresse finden Sie weiter unten.

Welche Gegenstände in den letzten vier Wochen dort abgegeben wurden sehen Sie unter:
    Fundbüro Regionalpolizei Oberes Fricktal

 

Haben Sie etwas gefunden?
Ist Ihnen der Verlierer unbekannt und der Wert des gefundenen Gegenstandes übersteigt 10 Franken so geben Sie den Gegenstand bei Ihrem zuständigen Fundbüro ab. Kann der Gegenstand erfolgreich vermittelt werden und es handelt sich nicht um Diebesgut haben Sie als Finder Anrecht auf Ersatz aller Auslagen sowie einen angemessenen Finderlohn.

Sie können den Gegenstand auch auf der Gemeindekanzlei abgeben. Falls Sie den Gegenstand auf der Gemeindekanzlei abgeben, meldet diese den Fund umgehend an die Polizei weiter und reicht den Fundgegenstand weiter. Sie erhalten als Finder eine Quittung. Die fahndungsmässige Überprüfung bzw. mögliche Eruierung des Besitzers des Fundgutes erfolgt durch die Polizei. 

Haben Sie den Gegenstand in einem bewohnten Haus oder in einem öffentlichen Gebäude bzw. Verkehrsmittel gefunden, geben Sie diesen dem Hausherrn, dem Mieter oder der mit der Aufsicht betrauten Person ab. Weder Sie selbst noch die zuständige Person hat in diesem Fall ein Recht auf Finderlohn.

Kontakt
Regionalpolizei Oberes Fricktal
Hauptstrasse 41
5070 Frick

Telefon: 062 865 11 33
Fax: 062 865 11 34
E-Mail: rpofr.posten@repol.ag.ch

Hier finden Sie alles für die Anmeldung Gebäudeversicherung AGV des Kantons Aargau.

Die Einwohnergemeinde Herznach-Ueken untersteht der Organisation mit Gemeindeversammlung. Die Gemeindeversammlung ist die gesetzgebende Gewalt der Gemeinde (Legislative) und wird gebildet durch alle stimmberechtigten Bürger mit Wohnsitz in der Gemeinde. Gesetzlich vorgeschrieben sind jährlich mindestens 2 Versammlungen, die Rechnungs-Gemeindeversammlung (im Juni) und die Budget-Gemeindeversammlung (im November).

Die wichtigsten Aufgaben sind:
    Festlegung des Voranschlages (Budget) und des Steuerfusses
    Genehmigung der Gemeinderechnung
    Beschlussfassung über öffentliche Bauvorhaben und Planungen
    Zusicherung des Gemeindebürgerrechts an Ausländer
    Erlass von Reglementen, in denen Gebühren und Beiträge festgelegt werden
    Die Ortsbürgergemeinde

Die Ortsbürger-Gemeindeversammlung findet ebenfalls zweimal pro Jahr – in der Regel vorgängig der Einwohnergemeindeversammlung – statt.
 

Wenn Sie sich beispielsweise im Verkehr mit Banken oder Behörden über Ihre Handlungsfähigkeit ausweisen müssen, benötigen Sie ein Handlungsfähigkeitszeugnis. Dieses bestätigt die Handlungsfähigkeit einer Person nach Art. 13 ZGB. Das Dokument gibt auch Auskunft über eine eventuelle Einschränkung der Handlungsfähigkeit.

Das Zeugnis wird durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Laufenburg ausgestellt: 

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Bezirksgericht Laufenburg
Gerichtsgasse 85
5080 Laufenburg
Tel. 062 869 70 20 
 

Sind Sie Wochenaufenthalterin oder Wochenaufenthalter in einer anderen Gemeinde und benötigen für die Anmeldung an Ihrem Aufenthaltsort einen Heimatausweis? Sofern Sie sich vorübergehend (mind. 3 Monate) in einer anderen Gemeinde aufhalten und regelmässig nach Herznach-Ueken zurückkehren, sind Sie verpflichtet, sich bei der vorübergehenden Aufenthaltsgemeinde als Wochenaufenthalterin oder Wochenaufenthalter anzumelden. 

Als Wochenaufenthalt gilt der Aufenthalt einer Person, welche die Arbeitstage am Arbeitsort und die wöchentliche Freizeit (in der Regel das Wochenende) bei ihrer Familie verbringt. Die Rückkehr an den Familienort muss regelmässig und ausnahmslos sein. Ein Wochenaufenthalt am Arbeitsort (Aufenthaltsort) ist in der Regel notwendig, wenn eine alltägliche Rückkehr an den Wohnort aus zeitlichen, beruflichen oder finanziellen Gründen nicht zumutbar ist.

Bei volljährigen und nicht mehr in Ausbildung stehenden Personen gilt der Aufenthaltsort als persönlicher und von ihnen selbst bestimmter Wohnsitz. Sogenannte unechte Wochenaufenthalter werden der Steuerpflicht ihres Aufenthaltsortes unterstellt.

Der Heimatausweis ist eine Abschrift des Heimatscheins und wird von Ihrer Wohnsitzgemeinde ausgestellt. Er bestätigt, dass Ihr Heimatschein hinterlegt ist, und dass Sie weiterhin in Ihrer Wohnsitzgemeinde steuerpflichtig und stimmberechtigt sind. Der Heimatausweis wird in der Regel auf ein Jahr befristet und ist nach Ablauf der Gültigkeit zu verlängern. Er ist bei der Abteilung Einwohnerdienste der Aufenthaltsgemeinde zu hinterlegen.

Sie können den Heimatausweis zum Preis von Fr. 20.00 direkt am Schalter unserer Einwohnerkontrolle beziehen, direkt hier über den Onlineschalter beziehen ((Link auf das entsprechende Formular im Onlineschalter)) oder telefonisch bestellen. Dazu benötigen wir die genaue Adresse und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer. Der Heimatausweis wird Ihnen dann per Nachnahme zugestellt. 
 

Infos zu Hochwasserkarten oder weiteren Schutzkarten des Kantons Aargau finden Sie im Geoportal des Kantons Aargau.

Die Hundekontrolle richtet sich im Wesentlichen nach dem kantonalen Hundegesetz (HuG) und der dazugehörigen Verordnung. Für den Vollzug des Hundegesetzes sind in erster Linie die Gemeinden zuständig.

Chip-Obligatorium
Das Chip-Obligatorium ist in der Schweiz seit 01. Januar 2007 in Kraft. Alle Hunde müssen spätestens drei Monate nach Geburt mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden.

Folgende Dokumente werden für eine Anmeldung des Hundes benötigt:
    Heimtierausweis (auch Heimtierpass oder Impfausweis genannt) inkl. Mikrochip-Nummer
    ggf. Halteberechtigung für "Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial" (siehe Merkblatt)
    Die Taxe von Fr. 120.00 wird in Rechnung gestellt.

Wer einen über drei Monate alten Hund besitzt, ist verpflichtet, diesen in die Hundekontrolle der Gemeinde eintragen zu lassen. Ausserdem möchten wir darauf hinweisen, dass alle Mutationen (Namens-, Halter-, Wohnortswechsel, Adressänderung, Tod des Hundes) innert 10 Tagen sowohl der Einwohnerdienste zu melden sind.

Die vollständigen Dokumente zum neuen Hundegesetz, wie auch detaillierte Informationen zur Hundehaltung und Halteberechtigung für "Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential", sind auf der Internetseite des Kantons abrufbar.

Im Einsatz stehende Arbeitshunde (z.B. Blindenführhunde, Lawinenhunde, Behindertenhunde, etc.) sind von der Hundetaxe befreit. Diese Hundehaltenden sind gebeten die erforderlichen Unterlagen bei der Wohngemeinde einzureichen.
 

Benötigen Sie eine neue Identitätskarte (ID)? Kommen Sie bitte persönlich ins Gemeindehaus, damit Sie das Antragsformular unterzeichnen können (Bis zum Alter von sieben Jahren benötigt es die Unterschrift einer erziehungsberechtigten Person). Die Ausfertigung dauert maximal 10 Arbeitstage ab Beantragung.

Bringen Sie bitte ein aktuelles Passfoto sowie die alte Identitätskarte mit. Falls die ID verloren wurde, benötigen wir einen Verlustschein eines Schweizer Polizeipostens.

Folgende Unterlagen sind für einen Ausweisantrag mitzunehmen:

    1 aktuelles Passfoto (ab Geburt) Wie muss ein Passfoto aussehen? 
    Ihre aktuelle Identitätskarte oder allfällig abgelaufene ID (wenn bereits einmal ein Reisedokument ausgestellt wurde)
    Verlustmeldung einer Schweizer Polizei (wenn Identitätskarte verloren oder gestohlen)

Die Bearbeitungszeit beträgt ca. 5 bis 10 Arbeitstage.

Gebührenansätze und Gültigkeitsdauer der Identitätskarte
    Identitätskarte Erwachsene Jahre:       70.00
    Identitätskarte Kinder/Jugendliche:     35.00

Gültigkeitsdauer Identitätskarte
    Personen bis 5 Jahre:       5 Jahre
    Personen 6 – 18 Jahre:     5 Jahre
    Personen ab 18 Jahre:    10 Jahre

Pass
Per 1. März 2010 wurde der neue biometrische Pass 10 eingeführt. Seit diesem Zeitpunkt können Reisepässe nur noch auf dem Pass- und Patentenamt beantragt werden. Es besteht weiterhin die Möglichkeit das Kombiangebot (Pass 10 und Identitätskarte) zu nutzen. Diese Beantragung muss ebenfalls über das Pass- und Patentamt erfolgen.

Weitere Informationen erhalten Sie auf folgenden Links:
    www.schweizerpass.ch
    www.ag.ch/passamt

Aufnahme und Ausfertigung von Steuerinventaren in Todesfällen (§ 210 ff Steuergesetzgebung des Kantons Aargau).

Es werden grundsätzlich Steuerinventare erstellt. In Ausnahmefällen, wo das Gesetz (Zivilgesetzbuch) dies vorsieht, können auch öffentliche- und Sicherungsinventare, d.h. also Erbschaftsinventare, erforderlich sein. Erbinnen/Erben und Erbenvertreterinnen/Erbenvertreter sind gebeten, sich für eine persönliche Orientierung über das Verfahren mit der Gemeindekanzlei in Verbindung zu setzen. Wenden Sie sich dazu an unsere Einwohnerdienste

Erbenverzeichnisse können durch Berechtigte unter Angabe des Verwendungszwecks mündlich, schriftlich oder via E-Mail bei der Gemeindekanzlei bestellt werden.

Eine Zusammenstellung verschiedener Portale für Tagesfamilien, Babysitter, Spielgruppen und andere Kinderbetreuung finden Sie hier.

Um zu verhindern, dass Leistungen zu Unrecht ausbezahlt werden, führt die schweizerische Ausgleichskasse (SAK) Lebenskontrollen durch. Jedes Jahr versendet sie allen Leistungsbezügern eine Lebens- und Zivilstandsbescheinigung. Dieses Formular wird zum ersten Mal ein Jahr nach Beginn der Auszahlung der Leistung verschickt. Damit die Rente ohne Unterbruch weiter ausbezahlt werden kann, muss das Formular komplett ausgefüllt und von einer Amtsstelle attestiert innert 90 Tagen an die SAK in Genf zurückgesandt werden.

Für die Lebensbescheinigung bitte beachten:
    Die persönliche Vorsprache am Schalter der Einwohnerdienste ist zwingend erforderlich.
    Bitte einen aktuellen und gültigen Ausweis zur Identifikation vorgelegen.

Wenn ein bestehendes Formular der AHV oder Rentenversicherung vorliegt, bringen Sie es bitte mit.

Wir stellen Lebensbescheinigungen kostenlos aus.
 

Mit einem Leumundszeugnis soll gegenüber Stellen und Personen, zu denen ein besonderes Vertrauensverhältnis aufgebaut werden soll (z.B. Vermieter oder Prüfungskommission), die strafrechtliche Unbescholtenheit belegt werden. Das Leumundszeugnis bescheinigt den Leumund einer Person. Ein guter Leumund kann bescheinigt werden, wenn jemand seinen Verpflichtungen gegenüber seiner Familie, seinen Gläubigern und gegenüber der Gemeinde nachkommt und wenn keine Vergehen oder Verbrechen vorliegen. Der Leumund wird vom Gemeindeschreiber bescheinigt. 

Das Leumundszeugnis enthält folgende Angaben zur gesuchstellenden Person:
    Hauptwohnsitz
    Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Gemeinde

Das Leumundszeugnis kann nur für Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Herznach-Ueken ausgestellt werden.

Häufig wird auch noch der Nachweis verlangt, dass die Person in finanziell geregelten Verhältnissen lebt, insbesondere keine Einträge im Betreibungsregister hat. Obwohl häufig verlangt, ist das Leumundszeugnis weder im Bund noch im Kanton gesetzlich definiert. Es empfiehlt sich deshalb nachzufragen, welche Auszüge verlangt werden.

    Strafregisterauszug: Bundesamt für Justiz
    Betreibungsregisterauszug: Betreibungsamt Frick 

Wenn Sie ein Leumundszeugnis benötigen, können Sie dieses kostenlos direkt auf der Gemeindeverwaltung beziehen. Das Leumundszeugnis kann auch per E-Mail angefordert werden. In diesem Fall werden die Gebühren in Rechnung gestellt.
 

Liegenschaftsverwaltungen, Vermieterinnen und Vermieter von Wohnungen, bzw. Zimmern und Logisgeberinnen und Logisgeber sind verpflichtet, jeden Ein- und Auszug in ihrem Haus bzw. in ihrer Wohnung innert 14 Tagen den Einwohnerdiensten zu melden. Wir bitten Sie deshalb, uns jeweils bei einem Mieterwechsel eine Ein- bzw. Auszugsanzeige zuzustellen.

Für die Meldungen von Mieterwechsel danken wir Ihnen. Sie erleichtern uns in erheblichem Masse die Arbeit bei Abklärungen über Meldeverhältnisse von Einwohnerinnen und Einwohnern.

Auch auf kantonaler Ebene besteht eine Drittmeldepflicht, welche Vermietermeldungen umfasst. Immobilienverwaltungen und Hauseigentümer sind im Kanton Aargau gemäss kantonalem Register- und Meldegesetz RMG verpflichtet, Ein-, Um- und Wegzüge von Mieterinnen und Mietern der Einwohnerkontrolle zu melden.

Ein- und Auszugsmeldungen können über diesen Link eingegeben werden.
 

Haftung der Erben
Aktiven und Passiven gehen mit dem Tode des Erblassers kraft des Gesetzes an die Erben über (Art. 560 ZGB). Die Passiven des Erblassers werden persönliche Schulden der Erben. Gesetzliche und eingesetzte Erben können die Erbschaft ausschlagen (beim Bezirksgericht). Die Frist beträgt 3 Monate. Für gesetzliche Erben gerechnet ab bekannt werden des Todes bzw. für eingesetzte Erben ab Zustellung der amtlichen Mitteilung durch das Bezirksgericht. Die Erben haften nicht nur mit dem geerbten, sondern auch mit dem eigenen Vermögen.

Inventaraufnahme
Gemäss den §§ 210 ff des Steuergesetzes ist die Inventurbehörde verpflichtet, ein amtliches Inventar aufzunehmen. Zu diesem Zweck werden Sie die unterjährige Steuererklärung erhalten, verbunden mit der Bitte, diese innert 30 Tagen auszufüllen und dem Steueramt unterzeichnet zuzustellen. Auf Grund Ihrer Angaben wird die Inventurbehörde das amtliche Inventar ausfertigen und den Erben zustellen. Die erbberechtigten Personen und die Verwaltungen von Nachlassvermögen dürfen vor Aufnahme des Inventars ohne Zustimmung der Inventurbehörde keine Verfügungen über den Nachlass treffen, die nicht für dessen Verwaltung oder für den Fortgang des Geschäftes der verstorbenen Person unbedingt erforderlich sind. Sobald die unterzeichnete unterjährige Steuererklärung beim Steueramt eingegangen und definitiv veranlagt ist, entfällt diese Verfügungssperre, vorbehältlich anders lautender Anordnung der Inventurbehörde.

Öffentliches Inventar
Im Übrigen sind alle Erben berechtigt, innert Monatsfrist beim Bezirksgericht in Laufenburg die Aufnahme eines öffentlichen Inventars mit Rechnungsruf zu verlangen.
 

Das Ortsbürgerrecht wird erworben:
    von Gesetzes wegen
    durch Wiedereinbürgerung
    durch Einbürgerung
    durch Verleihung ehrenhalber

Durch Einbürgerung können in das Ortsbürgerrecht aufgenommen werden:
    Kinder von Frauen, die das Ortsbürgerrecht einmal besassen oder noch besitzen und mit einem Schweizer verheiratet sind;
    Personen, welche das Gemeindebürgerrecht von Herznach besitzen und der Ortsbürgergemeinde in besonderem Masse verbunden sind;
    Personen durch Wiedereinbürgerung

Die Aufnahme in das Ortsbürgerrecht setzt den Besitz des Bürgerrechts der Gemeinde Herznach-Ueken sowie den Wohnsitz in Herznach-Ueken voraus. 

Das Gesuch um Erteilung des Ortsbürgerrechts ist schriftlich in Briefform an den Gemeinderat zu richten. Die Erteilung des Ortsbürgerrechtes erfolgt durch die Ortsbürgergemeindeversammlung.

Kantonseinwohnerinnen und Kantonseinwohner in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen werden Verbilligungsbeiträge an die obligatorische Krankenversicherung gewährt. Seit 2017 muss der Antrag online gestellt werden.

Weitere Informationen zur Prämienverbilligung erhalten Sie unter sva Aargau.
 

Räumlichkeiten der Gemeinde, wie beispielsweise der Gemeindesaal, die Mehrzweckhalle oder die Küchen, können Sie auf dieser Seite reservieren. Hier finden Sie auch alle weiteren Informationen. 

Die Einwohnergemeinde Herznach-Ueken bietet eintägige Schnupperlehren als Kauffrau / Kaufmann an. Sie erhalten an diesem Tag einen Einblick in verschiedene Abteilungen, welche Sie auch während Ihrer Lehrzeit besuchen würden.

Bitte setzen Sie sich zwecks Terminvereinbarung telefonisch oder per E-Mail mit uns in Verbindung:
    Telefon: 062 867 80 80 
    E-Mail: gemeindeverwaltung@herznach-ueken.ch

Wir freuen uns, Sie bald als Schnupperlernende / Schnupperlernenden bei uns begrüssen zu können.

Gesetzliche Sozialhilfe
Das Sozialamt ist gemäss den Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes zuständig für die Ausrichtung der Sozialhilfe. Die Sozialhilfe bezweckt die Sicherung der Existenz sowie die Förderung der wirtschaftlichen und persönlichen Selbständigkeit bedürftiger Personen. Das Sozialamt ist somit Anlaufstelle für all jene Personen, welche sich in oder kurz vor einer Notlage befinden.

Oberstes Ziel des Sozialamtes ist es, Menschen zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit zu verhelfen. Im Vordergrund steht die Integration in die Arbeitswelt und in die Gesellschaft. Wir arbeiten eng mit anderen öffentlichen und privaten Institutionen zusammen.

Finanzielle Hilfe soll vorübergehend sein und erst gewährt werden, wenn vorgelagerte Systeme ausgeschöpft sind. Bestehende Schulden können jedoch in der Regel nicht übernommen werden.

Im Grundsatz garantiert die Schweizerische Bundesverfassung allen Personen / Familien in der Schweiz bei Notlagen finanzielle Hilfe und Beratung. Zuständig für die Gewährung dieser Hilfe ist die Wohngemeinde. Der Umfang der finanziellen Unterstützung (Sozialhilfe) richtet sich nach den vom Kanton Aargau vorgegebenen Richtlinien.

Zur Errechnung des individuellen Sozialhilfeanspruchs wird ein Budget erstellt und das sozialhilferechtliche Existenzminimum errechnet. Bestandteile des sozialhilferechtlichen Existenzminimums sind:
    Lebensunterhalt (pauschaliert nach Anzahl Personen im gleichen Haushalt)
    Wohnkosten
    Medizinische Grundversorgung (Prämien der Krankenversicherung)
    Individuelle situationsbedingte Leistungen (Erwerbsunkosten, Kosten für Fremdbetreuung von Kindern).

Bei der Berechnung des sozialhilferechtlichen Existenzminimums nicht berücksichtigt werden Steuern, Schulden, Kredit- oder Darlehensraten oder betreibungsamtliche Lohnpfändungen.

Wer mit seinen eigenen Mitteln (Erwerbseinkommen, Versicherungsleistungen, Renten, Unterhaltsbeiträge u.a.m.) das sozialhilferechtliche Existenzminimum nicht erreicht, hat Anspruch auf Sozialhilfe.

Wie gehen sie vor, wenn sie in einer Notlage sind und finanzielle Hilfe brauchen?
Melden sie sich persönlich bei der Gemeindekanzlei. Dort wird man Sie über die notwendigen Formalitäten informieren und mit Ihnen einen Ersttermin zur Besprechung Ihrer finanziellen und persönlichen Situation vereinbaren. 

Wo finden sie weitere Informationen?
Der Beobachter hat in seiner Broschüre "Habe ich Anspruch auf Sozialhilfe" Rechte und Pflichten, Berechnungsbeispiele sowie wichtige Informationen und Adressen zusammengefasst. Diese Broschüre kann beim Beobachter bezogen werden unter: www.beobachter.ch.

Weitere Informationen zu Sozialhilfebestimmungen und Rechtsfragen bietet auch die Internetseite der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) unter www.skos.ch
 

Steuerfüsse
Die aktuellen Steuerfüsse finden Sie hier.

Fristerstreckung Steuererklärung
Die Steuererklärung ist grundsätzlich bis zum 31. März einzureichen. Selbstständigerwerbende und nicht im Kanton wohnhafte Steuerpflichtige mit einer Betriebsstätte oder Liegenschaftenbesitz im Kanton Aargau erhalten von Amtes wegen eine verlängerte Frist bis zum 30. Juni.

Haben Sie gute Gründe, die Steuererklärung mit den erforderlichen Unterlagen nicht innert dieser Frist einreichen zu können, besteht die Möglichkeit, noch vor Ablauf der Einreichefrist bei der Abteilung Steuern ein Gesuch um Fristerstreckung zu stellen. Die Einreichungsfrist kann längstens bis zum 30. November erstreckt werden.

Unter www.ag.ch/efristerstreckung können Fristerstreckungen beantragt werden. Zur Sicherheit und Identifikation wird der persönliche "Code" benötigt. Dieser ist auf Seite 1 der Steuererklärung am linken Rand aufgedruckt.
 

Januar / Februar:
    Die Steuererklärungsformulare werden verschickt.
    Sie erhalten die provisorische Steuerrechnung für das aktuelle Jahr (Kantons- und Gemeindesteuern). Diese bezahlen Sie bis 31. Oktober des laufenden Jahres mit Skonto.
    Sie erhalten die provisorische Steuerrechnung für das Veranlagungsjahr für die direkte Bundessteuer. Sie haben diese bis 31. März des aktuellen Jahres zu begleichen.

März:
    Unselbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige haben ihre Steuererklärung bis 31. März des aktuellen Jahres einzureichen.

Juni:
    Selbständigerwerbende oder Inhaber einer Familienaktiengesellschaft haben ihre Steuererklärung bis 30. Juni des aktuellen Jahres einzureichen.

Generell:
    Sie erhalten die Veranlagung und die definitive Steuerrechnung des Veranlagungsjahres (Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer). Sie haben            allfällige Mehrbeträge gegenüber der provisorischen Rechnung innerhalb der auf der Rechnung aufgeführten Zahlungsfrist zu begleichen.
    Sie erhalten die Rückerstattung der Verrechnungssteuer für Fälligkeiten des Veranlagungsjahres.
    Bei der provisorischen Steuerrechnung des aktuellen Jahres werden allfällige Anpassungen vorgenommen.
 

Benötigen Sie im Verkehr mit Dritten einen Steuerregisterauszug? Wir stellen Ihnen gerne einen zu.

Auf diesem Auszug sind nebst den Adressangaben das steuerbare Einkommen und das steuerbare Vermögen der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung ersichtlich.

Weil die Steuerdaten nicht öffentlich sind, ist der Auszug nur persönlich erhältlich (Abgabe bei persönlicher Vorsprache mit Ausweis bzw. Vorweisung einer Vollmacht oder Zustellung per Post an die offizielle Adresse). Kinder erhalten keinen Auszug für ihre Eltern. Eltern erhalten keinen Auszug für ihre volljährigen Kinder.
 

Steuerveranlagung und definitive Steuerrechnung
Die Steuerveranlagungen werden nach Eingangsdatum vorgenommen. Je früher und vollständiger die Steuererklärung eingereicht wird, umso schneller erhält man die definitive Veranlagung. Verzögerungen kann es geben, wenn die Freigabe durch die Sektion Verrechnungssteuern des Kantonalen Steueramtes wegen offener Prüfung des Wertschriftenverzeichnisses noch nicht erfolgt ist.

Sollten Sie noch keine definitive Steuerveranlagung für die Vorjahre erhalten haben, lassen Sie uns eine kurze Mitteilung zukommen. Wir werden Sie über den aktuellen Veranlagungsstand orientieren.
Preis: gratis

Anpassung provisorische Steuerrechnung
Sollte die prov. Steuerrechnung nicht den aktuellen finanziellen Verhältnissen entsprechen, kann die Rechnung entsprechend angepasst werden. Das Formular zur Berechnung Ihrer steuerbaren Einkommens- und Vermögenswerte sind auf der Webseite des Kantonalen Steueramts ersichtlich. Wenn Sie dieses ausgefüllt haben, bitte wir Sie dieses dem Steueramt einzureichen.
 

Einen Strafregisterauszug können Sie bequem online bei der Schweizer Bundesverwaltung bestellen. 

Wenn Arbeiten an Werkleitungen (Kommunikationsleitungen, Stromleitungen) in gemeindeeigenen Strassen ausgeführt werden sollen, muss vorgängig, d.h. mindestens 14 Tage im Voraus, ein schriftliches Gesuch an die Bauverwaltung gestellt werden. Das Gesuch kann auch per Mail zugestellt werden.

Sie haben die Möglichkeit, bei der Finanzverwaltung schriftlich ein Gesuch um Zahlungsaufschub zu stellen. Das Gesuch muss einen konkreten Vorschlag über die Ratenhöhe und Zahlungstermine enthalten sowie Aufschlüsse über das monatliche Budget geben.

Das Gesuch muss eine Begründung enthalten. Der Verzugszins bleibt jedoch selbst bei einer Stundung bis zur vollständigen Zahlung geschuldet.

Wichtig ist, dass Sie bei Zahlungsschwierigkeiten früh genug mit uns in Kontakt treten, damit eine Lösung gefunden werden kann.

Stundungsgesuch

Todesfall
Ist eine Person in einem Spital, einer Klinik oder einem Heim verstorben, erfolgt die Todesmeldung an das zuständige Zivilstandsamt direkt durch die Verwaltung des Spitals, der Klinik oder des Heimes.

Bei einem Todesfall zu Hause, ist zuerst ein Arzt zu benachrichtigen. Dieser muss den Tod bestätigen und die ärztliche Todesbescheinigung ausstellen.

Die Angehörigen von in Herznach wohnhaft gewesenen Verstorbenen sind gebeten, sich bei der Gemeindekanzlei zu melden. Mitzubringen sind die vom Arzt ausgestellte Todesbescheinigung (wenn zu Hause verstorben) sowie das Familienbüchlein (sofern vorhanden).

In Absprache mit den Angehörigen werden die Bestattungsart bestimmt (Kremation oder Erdbestattung) und die Termine für die Beisetzung und Abdankung festgelegt. Gleichzeitig können weitere Fragen der Angehörigen besprochen werden.

Todesfälle sind dem Bestattungsamt innert zwei Tagen anzuzeigen. Zur Anzeige sind verpflichtet:
    Ehegatte
    Kinder und deren Ehegatte
    nächstverwandte ortsansässige Person
    Vorsteherin oder Vorsteher des Heims oder Spitals

Grabsteinbewilligung
Damit ein Grabmal errichtet werden darf, ist eine entsprechende Bewilligung der Gemeindekanzlei notwendig (Anhang I zum Bestattungs- und Friedhofreglement Herznach-Ueken)

Entwürfe für Grabmäler und Grabmaländerungen sind der Gemeindekanzlei einzureichen. Dem Gesuch ist eine Zeichnung im Doppel (Massstab 1:10) mit Angaben zum Material und zur Art der Bearbeitung einzureichen.

Die Gemeindekanzlei kann Grabmäler, die den Vorschriften des Bestattungs- und Friedhofreglements nicht entsprechen, zurückweisen und gegebenenfalls auf Kosten der Angehörigen entfernen lassen.
 

Die aktuelle Liste für eine unentgeltliche Rechtsauskunft finden Sie hier.

Die Verfallsanzeige wird automatisch vom SEM (Staatssekretariat für Migration) in Bern drei Monate vor dem Ablauf dem Einwohner zugestellt. Vorher ist eine Verlängerung nicht möglich.

Die Verlängerung muss persönlich am Schalter der Gemeindekanzlei beantragt werden, spätestens 2 Wochen vor Ende der Gültigkeit. Wir benötigen dazu die folgenden Unterlagen:
    ausgefüllte Verfallsanzeige
    aktueller Pass oder aktuelle Identitätskarte
    Für die Verlängerung eines Ausländerausweis nicht EG / EFTA benötigen wir zusätzlich eine Bestätigung vom Arbeitgeber, falls die Person erwerbstätig ist. 

Sollten Sie bis vier Wochen vor Ablauf des Ausländerausweises noch keine Verfallsanzeige vom Bundesamt für Migration erhalten haben, melden Sie sich bitte bei den Einwohnerdiensten.

Die Abteilung Einwohnerdienste prüft die Unterlagen und leitet diese zur Verlängerung an das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) in Aarau weiter.

Sobald der Ausländerausweis verlängert wurde, werden Sie einen Brief von uns erhalten. Der Ausländerausweis kann dann gegen Abgabe des alten Ausländerausweises und gegen Bezahlung der Verlängerungskosten bei der Abteilung Einwohnerdienste abgeholt werden.
 

Der Gemeinderat kann den einzelnen Betrieben und bei öffentlichen Fest- und Vereinsanlässen eine Verlängerung der Öffnungszeiten bewilligen, sofern es die Verhältnisse erlauben. Diese Bewilligung ist gebührenpflichtig und muss ebenfalls mindestens 10 Tage vor dem Anlass dem Gemeinderat mittels Gesuchsformular gemeldet werden.

Weitere Informationen zum Thema Melde- & Bewilligungspflicht für Lebensmittelbetriebe finden Sie auf der Website des Kantons Aargau
 

Bei der Führung der Vormundschaften, Beiratschaften und Beistandschaften werden hauptsächlich Interessen von Kindern und Jugendlichen sowie von geistig behinderten und / oder sozial benachteiligten Erwachsenen in persönlichen, rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten vertreten und für deren Schutz und Betreuung gesorgt.

Mit Inkrafttreten des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes per 1. Januar 2013 ändert sich die Behördenorganisation im Kanton Aargau grundlegend. Anstelle der Gemeinderäte in ihrer Funktion als Vormundschaftsbehörden werden erstinstanzlich neu die familiengerichtlichen Abteilungen der Bezirksgerichte (Familiengerichte) als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde tätig sein.

Bei Fragen wenden Sie sich an die Koordinationspersonen KESB. 
 

Ihr Gesuch für einen Wasseranschluss können Sie bequem über den Onlineschalter stellen.

Die Hauptwohnsitzbestätigung (früher Wohnsitzbestätigung) dient als Nachweis über den aktuellen Wohnsitz oder gibt Auskunft über die Niederlassungszeit in einer ehemaligen Wohngemeinde. Das Dokument muss persönlich bei uns bestellt oder abgeholt werden.

Müssen Sie für eine amtliche Angelegenheit oder zu einem anderen Zweck Ihren Wohnsitz nachweisen? Wir stellen Ihnen gerne eine Wohnsitzbestätigung aus, welche Ihre Adresse und die Wohnsitzdauer in unserer Gemeinde bestätigt. Sie können die Wohnsitzbestätigung direkt am Schalter beziehen, im Online-Schalter oder telefonisch bestellen. Die Kosten belaufen sich auf CHF 20.- (für Auswärtige).