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Absolutes Feuer- und Feuerwerksverbot

Absolutes Feuer- und Feuerwerksverbot

Absolutes Feuer- und Feuerwerksverbot

Aufgrund der anhaltenden Hitze, Trockenheit und der ausbleibenden ausreichenden Niederschläge hat das Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau, gestützt auf § 13a Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den vorbeugenden Brandschutz (Brandschutzgesetz, BSG), ab dem 28. Juli 2026, 12.00 Uhr, die Gefahrenstufe 5 «absolutes Feuer- und Feuerwerksverbot» ausgesprochen. Im gesamten Kantonsgebiet sind somit offene Feuer und das Abbrennen von Feuerwerk verboten. Weiter dürfen keine brennenden Raucherwaren oder Zündhölzer weggeworfen werden. Einzig die Verwendung von Elektro- und Gasgrills im «Siedlungsgebiet», eine sachgemässe und vernünftige Anwendung vorausgesetzt, ist zulässig.

Das Verbot bleibt bis auf Weiteres in Kraft und wird erst nach ausreichenden Niederschlägen wieder aufgehoben.

Gemeinderat
Herznach-Ueken

Allgemeinverfügung Feuer- und Feuerwerksverbot

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