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Zweiter Wahlgang vom 30. November 2025 - Anmeldeverfahren

Zweiter Wahlgang vom 30. November 2025 - Anmeldeverfahren

Ein zweiter Wahlgang ist durchzuführen, falls im ersten Wahlgang nicht alle Wahlen zustande gekommen sind (§ 31 GPR). Im 2. Wahlgang ist nur wählbar, wer innert 10 Tagen nach dem ersten Wahlgang durch mindestens 10 Stimmberechtigte von Herznach-Ueken angemeldet wird (§ 32, Abs. 1 GPR). Die Vorschläge müssen somit bis spätestens Mittwoch, 8. Oktober 2025, 12.00 Uhr, bei der Gemeindekanzlei eintreffen. Der Anmeldung sind ein Wahlfähigkeitszeugnis und eine schriftliche Wahlannahmeerklärung beizulegen. Ein Rückzug der Anmeldung ist nicht zulässig (§ 32 Abs. 2 und 4 GPR).

Stille Wahlen

Sind im zweiten Wahlgang weniger oder gleich viele wählbare Kandidatinnen oder Kandidaten vorgeschlagen, als zu wählen sind, ist mit der Publikation der Namen eine Nachmeldefrist von 5 Tagen anzusetzen, innert der neue Vorschläge eingereicht werden können. Übertrifft die Anzahl der Anmeldungen nach dieser Frist die Anzahl der zu vergebenden Sitze nicht, werden die Vorgeschlagenen von der anordnenden Behörde beziehungsweise vom Wahlbüro als in stiller Wahl gewählt erklärt. Für allenfalls noch zu vergebende Sitze ist eine Wahl an der Urne durchzuführen (§ 33 GPR)

Anmeldeformular