Gemeinde Herznach-Ueken, zur Startseite

Bauverwaltung

Die Abteilung Bau und Umwelt ist zuständig für die öffentlichen und privaten Hoch- und Tiefbauten, die Kanalisationsanlagen, die Wasserversorgung, öffentlichen Bauten und Anlagen sowie die gemeindeeigenen Liegenschaften.

Beinahe alle Bauvorhaben und Reklamen sind bewilligungspflichtig. Für den Erhalt einer Bau- oder Reklamebewilligung ist bei der Gemeindekanzlei ein Baugesuch (im Doppel) einzureichen. Entsprechende Formulare können bei der Gemeindekanzlei oder im Online-Schalter bezogen werden.
Bei grösseren Bauvorhaben, Bauvorhaben in der Dorf- und Oberdorfzone oder Bauvorhaben in Zonen, welche mit einer Gestaltungsplanpflicht belegt sind, empfehlen wir der Bauherrschaft, frühzeitig mit dem Gemeindeschreiber in Kontakt zu treten.

Eingereichte Baugesuche werden durch die Gemeindekanzlei in formeller Hinsicht geprüft. Fehlende Unterlagen können zusätzlich eingefordert werden. Das Gesuch wird in der Regel im amtlichen Publikationsorgan veröffentlicht und während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Innert der Auflagefrist können zur Einwendung legitimierte Personen Einwendung gegen das Projekt erheben. Je nach Lage und Art des Bauvorhabens müssen die Gesuche den kantonalen Amtsstellen zur Genehmigung eingereicht werden.

Nach der öffentlichen Auflage und der Prüfung allfälliger Einwendungen entscheidet der Gemeinderat über das Baugesuch.

Mitarbeiter

Florian Habegger

Florian Habegger

Gemeindeschreiber

062 867 80 80
florian.habegger@herznach-ueken.ch

Sarah Widmer

Sarah Widmer

Sachbearbeiterin Kanzlei

062 867 80 80
sarah.widmer@herznach-ueken.ch

Dienstleistungen

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Die Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Herznach-Ueken können Sie unentgeltlich bei der Gemeindeverwaltung beziehen oder als PDF herunterladen. Die Bauverwaltung gibt Ihnen auch gerne Auskunft zur Zonierung oder zu den Bauvorschriften.

Die Bau- und Nutzungsordnung sowie den zugehörigen Bauzonenplan finden Sie in unserem Online-Schalter.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich per E-Mail an die Bauverwaltung: gemeindeverwaltung@herznach-ueken.ch.

Gesetze, Verordnungen und Dekrete auf kantonaler Stufe zum Bereich Bauen finden Sie hier
 

Wir empfehlen, die Baubewilligungspflicht in jedem Fall bei der Bauverwaltung/Gemeindekanzlei abzuklären.

§ 59 BauG
1 Alle Bauten und Anlagen und ihre im Hinblick auf die Anliegen der Raumentwicklung, des Umweltschutzes oder der Baupolizei wesentliche Umgestaltung, Erweiterung oder Zweckänderung sowie die Beseitigung von Gebäuden bedürfen der Bewilligung durch den Gemeinderat. Vorbehalten bleiben abweichende Zuständigkeitsregelungen des Bundesrechts und die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Bau von öffentlichen Strassen und den Wasserbau.

2 Die Gemeinden können die Bewilligungspflicht für bestimmte Schutzzonen erweitern.

5.2. Befreiung von der Baubewilligungspflicht

§ 30
Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen (§ 59 BauG) *

1
Keiner Baubewilligung bedürfen, unter Vorbehalt abweichender Nutzungsvorschriften für bestimmte Schutzzonen, im ganzen Gemeindegebiet:

a)    *herkömmliche Weidezäune bis zu 1,50 m Höhe;
b)    Tiergehege von höchstens 25 m2 Fläche und Zaunhöhe bis zu 1,50 m;
c)    Anlagen, die weniger als 6 Monate am gleichen Standort aufgestellt bleiben: begehbare Plastiktunnels und ähnliche Einrichtungen der Landwirtschaft und des Gartenbaus, sowie Schwimmbäder;
d)    Terrainveränderungen bis zu 80 cm Höhe oder Tiefe und bis zu 100 m2 Fläche;
e)    Satellitenempfangsanlagen für Radio und Fernsehen mit einer Fläche bis zu 0,5 m²;
f)    Fahnenstangen, Verkehrssignale, Strassentafeln, Strassenbeleuchtungsanlagen, Vermessungszeichen, einzelne Pfähle und Stangen, Messeinrichtungen, Schaltkästen, Hydranten und dergleichen;
g)    *verfestigte Laufhöfe und Trockenplätze bis zu 300 m2 Fläche ohne Hartbelag für die Rindvieh- und Pferdehaltung bei landwirtschaftlichen Betrieben.
h)    *maximal 6 Bienenvölker in freistehenden Magazin- oder anderen Beuten;
i)    *maximal 2 Monate am selben Ort aufgestellte Wanderwagen für Bienen;
j)    *einfache Feuerstellen für maximal 10 Personen ohne fest mit dem Boden verbundene Einrichtungen;
k)    *Wildschutzzäune bis 1.50 m Höhe zum Schutz von Spezialkulturen des Obst-, Gemüse- und Weinbaus ausserhalb von Wildtierkorridoren. Wildschutzzäune müssen wieder entfernt werden, wenn sie nicht mehr erforderlich sind.

2
Keiner Baubewilligung bedürfen, unter Vorbehalt abweichender Nutzungsvorschriften für bestimmte Schutzzonen, in den Bauzonen:

a)    *Einfriedungen bis zu 1,20 m Höhe und Stützmauern bis zu 80 cm Höhe; Anlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung wie Fusswege, Treppen, Brunnen, Feuerstellen und Gartencheminées, Pflanzentröge, kleine Teiche, künstlerische Plastiken;
b)    *wenig reflektierende Solareinrichtungen bis zu 10 m2 Fläche pro Fassade oder Dachseite und die zugehörigen Installationen;
c)    Materialablagerungen und Fahrnisbauten, wie Festhütten, Zelte, Hütten, Buden, Baracken, Stände und dergleichen bis zu einer Dauer von 2 Monaten;
d)    *das Aufstellen einzelner Mobilheime, Wohnwagen und Boote ausserhalb der Pflichtparkplätze bis zu einer Dauer von 2 Monaten;
e)    *Erdsonden, für die eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung vorliegt;
f)    *unbeleuchtete temporäre Reklamen innerorts mit einer Fläche bis 3,50 m2, die beim Aufstellen an Strassen die Anforderungen an die Verkehrssicherheit gemäss der «Richtlinie über Strassenreklamen» des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 18. November 2009[10] erfüllen und bei
         1.    Wahlplakaten während maximal 8 Wochen vor dem Wahlsonntag aufgestellt und längstens sieben Tage danach wieder entfernt werden;
         2.    Abstimmungsplakaten während maximal 8 Wochen vor dem Abstimmungssonntag aufgestellt und längstens sieben Tage danach wieder                  entfernt werden;
         3.    anderen Plakaten während maximal 6 Wochen vor dem Beginn der Veranstaltung aufgestellt und längstens sieben Tage danach wieder                      entfernt werden.

3
Die Errichtung von baubewilligungsfreien Bauten und Anlagen entbindet nicht von der Einhaltung aller übrigen Vorschriften. Ist eine Ausnahmebewilligung erforderlich, ist ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen; davon ausgenommen sind temporäre Strassenreklamen (Abs. 2 lit. f), die gemäss der Richtlinie aufgestellt werden. *

4
Eine Nutzung, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat, ist baubewilligungspflichtig, auch wenn die Nutzung selbst nur kurz dauert. *
 

Baufördergelder und Förderprogramme des Bundes und des Kantons Aargau finden Sie hier

Sie wollen etwas Bauen? Bitte reichen Sie vorgängig ein Baugesuch bei der Bauverwaltung ein. Sie können das offizielle Baugesuchsdossier kostenlos bei der Bauverwaltung bestellen. Das Baugesuch muss 3-fach abgegeben werden. Welche Unterlagen beizulegen sind, ist auf der Baugesuchsmappe angeben.

Baugesuch – Ordentliches Verfahren
Die Bauherrschaft hat in einem ersten Schritt die Baubewilligungspflicht abzuklären und muss ein Baugesuch erarbeiten. Sie ist auch für die Profilierung zuständig. 

Ergreifen Sie spätestens beim Bezug der Baugesuchsformulare die Gelegenheit, die Behörden über Ihr Vorhaben zu informieren sowie allfällige Fragen zu stellen. Nutzen Sie das Fachwissen der Behörden und der Verwaltungsstellen. Mit einer rechtzeitigen Anfrage können Sie sich viel Zeit, Geld und Ärger ersparen.

Das Baugesetz sowie die dazugehörige Verordnung regeln die baurechtliche Bewilligungspflicht und die Bewilligungsverfahren sowie die Kompetenzaufteilung zwischen den Gemeinden und dem Kanton. Grundsätzlich ist die Standortgemeinde für das Baubewilligungsverfahren und die Prüfung der Baugesuche innerhalb der Bauzone zuständig. Sie holt die notwendigen Teilbewilligungen sowie den kantonalen Entscheid ein.

Bauvorhaben, die keine kantonalen Belange betreffen, werden von den Gemeinden direkt bewilligt.
Die Abteilung für Baubewilligungen (AfB) prüft nur Gesuche, die aufgrund von § 63 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) einer kantonalen Bewilligung oder Zustimmung bedürfen.

Beschwerden werden durch die Rechtsabteilung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt bzw. durch den Rechtsdienst des Regierungsrats behandelt.

Auskünfte und Stellungnahmen – insbesondere telefonische – sind grundsätzlich nicht verbindlich. Ein auch für Dritte verbindlicher Teilentscheid kann mit einem Vorentscheidsgesuch (§ 62 Baugesetz) erwirkt werden.

Der Vorentscheid (§ 62 Baugesetz) ist ein Teilentscheid, berechtigt allein aber noch nicht zur Ausführung von Bauarbeiten. Er dient dazu, wichtige Einzelaspekte zu einem Vorhaben (Zonenkonformität, Anzahl Parkplätze, genügende Erschliessung usw.) vorweg verbindlich zu entscheiden, ohne dass ein komplettes Projekt ausgearbeitet werden muss. Das Vorentscheidsgesuch muss nur jene Angaben, Unterlagen und Begründungen enthalten, die zur Beantwortung der gestellten Fragen nötig sind.

Ein rechtskräftiger und noch gültiger Vorentscheid entfaltet im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren verbindliche Wirkung, soweit die Verhältnisse gleich bleiben.


Baugesuch – Vereinfachtes Verfahren
Bauvorhaben, die weder nachbarliche noch öffentliche Interessen berühren, können gemäss § 61 des Baugesetzes im vereinfachten Verfahren behandelt werden. Dabei handelt es sich beispielsweise um kleine Umbauten im Innern eines Gebäudes oder die Errichtung einer Kleinbaute innerhalb der Bauzone.

Bauwillige können sich den Umweg über die schriftliche Mitteilung an die direkten Anstösser und den damit verbundenen Zeitverlust ersparen, wenn sie sich deren Zustimmung zum Bauvorhaben direkt auf dem Baugesuch mit einer Unterschrift bestätigen lassen.

Das vereinfachte Verfahren ist ausgeschlossen, falls eine Bewilligung oder Zustimmung des Bundes oder des Kantons erforderlich ist (z.B. bei Bauten ausserhalb von Bauzonen).


Hilfreiche Unterlagen finden Sie in unserem Online-Schalter.
 

KOCH + PARTNER
Im Bifang 2
5080 Laufenburg

062 869 80 80

info@kopa.ch

HÄGI +PARTNER AG
Patrick Hägi
Hauptstrasse 30
5028 Ueken

062 871 37 37

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Im Bifang 2
5080 Laufenburg

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Infos zu Hochwasserkarten oder weiteren Schutzkarten des Kantons Aargau finden Sie im Geoportal des Kantons Aargau.

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