Einwohnerdienste

Die Einwohnerdienste sind das eigentliche Empfangsbüro der Gemeinde. Hier werden alle Änderungen von Personalien und Adressen (Zu- und Wegzüge, Adressänderungen, Todesfälle, Geburten, Eheschliessungen, Scheidungen usw.) der Einwohnerinnen und Einwohner nachgeführt. Das Aufgabengebiet der Einwohnerdienste umfasst zudem: Aufenthaltsregelung der ausländischen Personen, Anträge für Identitätskarten, Ausstellung von diversen Bescheinigungen, Entgegennahme und Weiterleitung von Gesuchen für Fahrausweise, Initiativ- und Referendumskontrolle, Führen des Stimmregisters, Erteilen von Adressauskünften im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, Erstellen von Einwohnerstatistiken, Hundekontrolle, Kontrolle der obligatorischen Mitgliedschaft bei einer Krankenversicherung und Fundbüro.

Mitarbeiter

Nicole Bruhin

Nicole Bruhin

Leiterin Einwohnerdienste

062 867 80 80
nicole.bruhin@herznach-ueken.ch

Vanessa Freiermuth

Vanessa Freiermuth

Sachbearbeiterin Kanzlei

062 867 80 80
vanessa.freiermuth@herznach-ueken.ch

Vivien Tögel

Vivien Tögel

Lernende 2. Lehrjahr

062 867 80 80
vivien.toegel@herznach-ueken.ch

Dienstleistungen

Stichwortsuche:

Themenfelder:

Wie müssen Sie vorgehen, wenn Sie unsere Gemeinde verlassen? Zunächst wünschen wir Ihnen für die Zukunft am neuen Wohnort alles Gute.

Damit wir Sie aus unserem Einwohnerregister austragen können, müssen Sie sich innert 14 Tagen nach dem Wegzug persönlich bei uns am Schalter abmelden und bei der neuen Wohngemeinde anmelden.

Sie können den Wegzug auch elektronisch über eUmzug melden.
 

Bei einem Wegzug ins Ausland melden Sie sich bitte mindestens 3 Monate vor Wegzug ins Ausland am Schalter der Abteilung Steuern.

Wenn Sie das Schweizerbürgerrecht besitzen, benötigen wir folgende Unterlagen von Ihnen:

  • Meldebestätigung
  • Identitätskarte oder Pass
  • Angaben der neuen Wohnadresse

Wenn Sie eine andere Staatsbürgerschaft besitzen, benötigen wir von Ihnen:

  • Ausländerausweis
  • Meldebestätigung
  • Angaben der neuen Wohnadresse

Hier geht es zur Abteilung Einwohnerdienste.
 

Wenn Sie innerhalb von Herznach-Ueken umziehen, melden Sie sich bitte innerhalb von 14 Tagen persönlich bei uns am Schalter der Einwohnerkontrolle und bringen folgende Dokumente mit:

  • Meldebestätigung
  • Identitätskarte oder Pass
  • Mietvertrag

Haben Sie eine ausländische Staatangehörigkeit? Dann bringen Sie bitte auch Ihren Ausländerausweis mit.

Alle nötigen Informationen finden Sie bei den Einwohnerdiensten.

Adressauskünfte dürfen nur im Rahmen des kantonalen Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) erteilt werden. Für eine Adressauskunft benötigen wir:

  • Schriftliche Anfrage
  • Interessennachweis
  • Adressiertes und frankiertes Rückantwortkuvert

Das Gesuch ist bei den Einwohnerdiensten einzureichen. 

Im Interesse des Datenschutzes erteilen wir keine telefonischen Auskünfte oder Auskünfte am Schalter.

Pro Adressanfrage wird eine Gebühr von Fr. 20.– zuzüglich Porto erhoben.

Sind Sie neu in unsere Gemeinde zugezogen? Wir heissen Sie als neue Einwohnerin oder neuen Einwohner recht herzlich willkommen!

Damit wir Sie in unsere Register aufnehmen können, müssen Sie sich innerhalb von 14 Tagen ab dem Zuzug beim Einwohnerdienst anmelden. Vergessen Sie nicht, sich vorgängig bei Ihrer letzten Wohngemeinde abzumelden.

Sie können den Zuzug entweder elektronisch melden über eUmzug oder persönlich bei uns vorbeikommen. Der Zuzug aus dem Ausland kann allerdings nur persönlich am Schalter vorgenommen werden.

Für Ihre Anmeldung benötigen wir folgende Unterlagen:

Schweizer Staatsangehörige: 

  • Heimatschein bei Hauptwohnsitz oder Heimatausweis bei Nebenwohnsitz
  • Familienbüchlein/Familienausweise (falls verheiratet sind und/ oder Sie minderjährige Kinder haben)
  • Scheidungsurteil
  • Gerichtsurteil über elterliche Sorge
  • Mietvertrag/Untermietvertrag
  • Krankenkassenausweis

Ausländische Staatsangehörige:

  • gültiger Pass oder Personalausweis
  • Geburtsschein (mit Namen der Eltern) / Abstammungsurkunde
  • allenfalls Familienbüchlein / Eheschein / Anerkennung (wenn verheiratet mit Kindern) / Scheidungsurteil / Gerichtsurteil über elterliche Sorge
  • Mietvertrag/Untermietvertrag
  • Krankenkassenausweis
  • Arbeitsvertrag wenn Sie von einem anderen Kanton bzw. vom Ausland zuziehen

Weiterführende Informationen finden Sie unter folgenden Links: 

Amt für Migration

Abteilung Einwohnerdienste
 

Erleichterte Einbürgerung
Folgende Voraussetzungen gelten im Kanton Aargau für die erleichterte Einbürgerung von Ausländern. Antragstellende müssen mit einem Schweizer oder einer Schweizerin verheiratet sein und zusätzlich folgende Kriterien erfüllen: 
   - 5 Jahre total in der Schweiz
   - seit 3 Jahren verheiratet
   - seit 1 Jahr am Wohnort gemeldet
   - in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist und die schweizerische Rechtsordnung beachtet

Der ausländische Ehegatte eines Schweizers, der zusammen mit diesem im Ausland gelebt hat und neu in der Schweiz wohnt, kann nach Art. 28 BüG ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er seit sechs Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt und mit der Schweiz eng verbunden ist.

Durch die erleichterte Einbürgerung wird das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des schweizerischen Ehepartners erworben.

Das Gesuchsformular für die erleichterte Einbürgerung können Sie per Mail beim Bundesamt für Migration (BFM) bestellen. Hier erhalten Sie ebenfalls weitere Informationen.

Das BFM holt beim Wohnortkanton einen kurzen Bericht ein. Die nach kantonalem Recht zuständige Behörde nimmt zu diesem Zweck mit dem Bewerber Kontakt auf. Der Bericht wird dem BFM zugstellt, das schliesslich die Akten dem Heimatkanton des schweizerischen Ehepartners übermittelt. Der Heimatkanton nimmt Stellung zum Gesuch und sendet die Akten dem BFM, welches im Namen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes über die erleichterte Einbürgerung entscheidet, zurück.

Für ihren Entscheid erhebt die Bundesbehörde im Normalfall eine Kanzleigebühr von CHF 750.00.

Ordentliche Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern 

Folgende Voraussetzungen gelten im Kanton Aargau für die Einbürgerung von Ausländern:

    Niederlassungsbewilligung C
    10 Jahre Wohnsitz in der Schweiz, wovon 3 in den letzten 5 Jahren vor Gesuchseinreichung
(Hinweise: Die Zeit zwischen dem 8. und 18. Lebensjahr zählt doppelt. Wenn bei Ehepartnern oder eingetragenen Partnern einer der beiden die Voraussetzungen erfüllt, genügt für die andere Person ein Wohnsitz von insgesamt 5 Jahren in der Schweiz, falls sie ein Jahr unmittelbar vor Gesuchseinreichung in der Schweiz verbrachte und seit 3 Jahren in ehelicher Gemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt)
    5 Jahre Aufenthalt im Kanton Aargau
    mindestens 3-jähriger ununterbrochener Wohnsitz in der Gemeinde vor Einreichung des Gesuchs

Als Wohnsitz gilt die Anwesenheit in der Schweiz in Übereinstimmung mit den fremdenpolizeilichen Vorschriften. Der Wohnsitz gilt bei Ausreise ins Ausland als aufgegeben, wenn sich der Ausländer oder die Ausländerin bei den Einwohnerdiensten abgemeldet hat oder während mehr als sechs Monaten in einem Jahr tatsächlich im Ausland war.

Merkblatt ordentliche Einbürgerung 

Erfolgreiche Integration
Eingebürgert werden kann nur, wer: 
    mit den Lebensverhältnissen in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde vertraut ist
    über ausreichende sprachliche und staatsbürgerliche Kenntnisse verfügt
    die Werte der Bundes- und der Kantonsverfassung achtet
    die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet
    am Wirtschaftsleben teilnimmt oder Bildung erwerben will

Ausreichende sprachliche und staatsbürgerliche Kenntnisse im Speziellen
Die Bewerberin oder der Bewerber muss in Deutsch mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen "GER") nachweisen. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn die gesuchstellende Person Deutsch in Wort und Schrift beherrscht (Muttersprache), während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in Deutsch besucht hat oder eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in Deutsch abgeschlossen hat. Auch mit einem Sprachtest, welcher bei nach GER anerkannten Anbietenden in der Schweiz oder im Ausland absolviert werden kann, können die Sprachkenntnisse nachgewiesen werden. Zur Bestätigung wird hierfür ein Zertifikat ausgestellt.

Die staatsbürgerlichen Kenntnisse sind ausreichend, wenn Grundkenntnisse der gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde bestehen, die insbesondere zur Teilnahme am politischen Leben befähigen sowie die Ausübung der politischen Rechte ermöglichen. Die staatsbürgerlichen Kenntnisse werden vor dem Einbürgerungsgespräch durch die Gemeinde mittels eines kantonal einheitlichen Verfahrens getestet. Das Testergebnis dient einer ersten Einschätzung des Kenntnisstandes. Die Gesamtbeurteilung erfolgt anlässlich des Einbürgerungsgesprächs. Der Test kann eingesehen und geübt werden unter: http://www.einbuergerungstest-aargau.ch.

Die ersten Schritte auf dem Weg zur ordentlichen Einbürgerung
Ausländerinnen und Ausländer, die sich einbürgern lassen wollen, nehmen als erstes Kontakt auf mit ihrer Wohngemeinde. Sie erhalten dort eine Erstberatung und es wird ihnen das Gesuchsformular abgegeben. Daraus ist ersichtlich, welche Dokumente sie einreichen müssen.

Es wird empfohlen, anschliessend das Zivilstandsdokument aus dem Schweizerischen Personenstandsregister beim Zivilstandsamt zu beschaffen. Dies beansprucht unter Umständen viel Zeit. Die Gesuchbeilagen dürfen bei Gesucheinreichung nicht älter als 3 Monate sein.

Nach Erhalt des Zivilstandsdokuments sollten die restlichen Gesuchbeilagen zusammengestellt werden.

Das vollständig ausgefüllte Gesuch wird unterzeichnet und zusammen mit allen Gesuchbeilagen im Original bei der Gemeinde eingereicht. Die Gemeinde informiert die gesuchstellenden Personen über das weitere Vorgehen.

Verfahrensübersicht
Einbürgerungsgesuche werden im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde veröffentlicht. der Gemeinderat klärt die Einbürgerungsvoraussetzungen ab und führt mit den gesuchstellenden Personen ein Einbürgerungsgespräch. Er legt das Gesuch der für die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts zuständigen Behörde vor. Dies ist je nach Gemeinde die Gemeindeversammlung, der Einwohnerrat oder der Gemeinderat selbst. Danach übermittelt der Gemeinderat die Akten dem Kanton. Über die Bearbeitungsdauer auf Gemeindeebene gibt Ihnen Ihre Wohngemeinde Auskunft. Die Gebühr ist kantonal einheitlich geregelt. Mehr Informationen dazu finden Sie hier.

Der Kanton holt nach Prüfung des Gesuchs die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung ein und leitet die Akten an die Einbürgerungskommission des Grossen Rats weiter. Die Kommission entscheidet über die Einbürgerung abschliessend, sofern der Grosse Rat nicht selber entscheidet. Das Verfahren auf Kantonsebene dauert im Normalfall ca. 10 Monate.

Kosten
Die Kosten der ordentlichen Einbürgerung hängen von der Anzahl der gesuchstellenden Personen und deren Alter ab.

Bei der GemeindeCHF 1'500.00für eine Einzelperson
 CHF    750.00für ein einbezogenes Kind ab vollendetem 10. Lebensjahr
Beim KantonCHF    750.00für eine Einzelperson
 CHF    375.00für ein einbezogenes Kind ab vollendetem 10. Lebensjahr
Beim Bund              CHF    150.00für ein Ehepaar mit oder ohne minderjährige Kinder
 CHF    100.00für eine Einzelperson mit oder ohne minderjährige Kinder
 CHF      50.00pro minderjährige Einzelperson

 

Bei der Gemeinde und beim Kanton werden für ein einbezogenes Kind bis zum vollendeten 10. Lebensjahr keine Gebühren erhoben. Massgebend ist der Zeitpunkt der Gesucheinreichung.

Bei ausserordentlichem Aufwand können die Gebühren verdoppelt werden. Auslagen für ausserordentliche Kosten werden separat erhoben. Es steht den Gemeinden und dem Kanton frei, Kostenvorschüsse zu verlangen. Für das Einholen des Zivilstandsdokuments, von Betreibungsregisterauszügen, Strafregisterauszügen für Privatpersonen, Passbestellung etc. entstehen zusätzliche Kosten.

Gesetzliche Grundlagen
    Bundesgesetz über den Erwerb und Verlust des schweizerischen Bürgerrechts (BüG) vom 20. Juni 2014
    Bundesverordnung über das Schweizer Bürgerrecht (BüV) vom 17. Juni 2016
    Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüG) vom 12. März 2013
    Verordnung über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (KBüV) vom 16. Dezember 2015

Wichtig: Gesuchstellende Personen sind verpflichtet, alle erforderlichen Unterlagen einzureichen, wahrheitsgemäss Auskunft zu geben und alle die Einbürgerungsvoraussetzungen betreffenden Änderungen unverzüglich zu melden.

Allfälliger Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit
Die schweizerische Gesetzgebung erlaubt eingebürgerten Personen die Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit. Trotzdem kann der freiwillige Erwerb des Schweizer Bürgerrechts zum automatischen Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit führen, sofern die Gesetzgebung des Herkunftsstaates dies vorsieht. Verbindliche Auskünfte können ausschliesslich die zuständigen Botschaften und Konsulate des Herkunftsstaates erteilen.

Weitere Informationen zur ordentlichen Einbürgerung erhalten Sie hier.

Möchte eine visumspflichtige Person als Besucher (max. 3 Monate) in die Schweiz einreisen, muss sie vor der Einreise beim zuständigen schweizerischen Konsulat/Botschaft des Wohnortes ein Visum beantragen. Die Auslandvertretung entscheidet, ob der Gesuchsteller eine Garantieerklärung benötigt.

Falls dies zutrifft, muss die visumspflichtige Person das Formular "Garantieerklärung" an seine Gastgeber in der Schweiz weiterleiten. Die Gastgeber geben das Gesuch am Schalter der Einwohnerkontrolle zur Erstabklärung ab. Wir leiten das Gesuch an das Migrationsamt des Kantons Aargau weiter. Der Entscheid über die Erteilung des Visums wird durch die Schweizerische Auslandvertretung mitgeteilt.

Weitere Informationen erhalten sie beim Amt für Migration und Integration.
 

Auf der Website des Kantons Aargau finden Sie eine Übersicht der gesetzlichen Feiertage. 

Feiertage im Bezirk Laufenburg
Jeder Kanton kann zusätzlich zum 1. August acht offizielle Feiertage festlegen. Diese Feiertage sind nach dem Arbeitsgesetz ArG Art. 20a den Sonntagen gleichgestellt. Im Kanton Aargau gelten zurzeit sechs regional unterschiedliche Regelungen. 

Im Bezirk Laufenburg gelten folgende gesetzliche Feiertage, welche als Ruhe und Feiertage dem Sonntag gleichgestellt sind:
    Neujahr
    Karfreitag
    Auffahrt
    Fronleichnam
    Bundesfeiertag
    Maria Himmelfahrt
    Allerheiligen
    Maria Empfängnis
    Weihnachten
 

Formulare und Merkblätter für Ausländer finden Sie auf der Seite "Migration & Integration" des Kantons Aargau.

Sämtliche Formulare im Zusammenhang mit Führer- und Fahrzeugausweisen können Sie auf der Homepage des Strassenverkehrsamtes herunterladen.

Das Gesuch um Erteilung eines Lern- bzw. eines Führerausweises können Sie direkt auf der Seite "Lernfahrausweis beantragen" des Kantons Aargau stellen.

Das Antragsformular für den Lernfahrausweis oder den Führerausweis muss für die Personalienbestätigung persönlich am Schalter der Einwohnerkontrolle (Gemeindekanzlei) abgegeben werden, welche es dann dem Strassenverkehrsamt weiterleitet. Bitte beachten Sie, dass Sie das Formular mit allen notwendigen Beilagen abgeben. Diese sind auf dem Gesuchsformular aufgeführt.

Für die gebührenpflichtige Bestätigung der Einwohnerdienste ist zwingend einer der folgenden Ausweise notwendig: Reisepass, Identitätskarte oder Ausländerausweis.

Das Fundbüro der Regionalpolizei Oberes Fricktal ist an das internetbasierte Fundsystem "Fundservice Schweiz" angeschlossen. Durch den elektronischen Datenabgleich wird die Fundsachenvermittlung deutlich vereinfacht.

Haben Sie etwas verloren?
Suchen Sie über den folgenden Link bequem von Zuhause aus nach Ihrem verlorenen Gegenstand. Wurde dieser noch nicht abgegeben können Sie eine Verlustmeldung generieren, die mit jeder neuen Fundmeldung abgeglichen wird.
    Fundbüro Schweiz

Personen, die das elektronische Angebot nicht nutzen möchten, können verlorene Gegenstände weiterhin direkt beim zuständigen Fundbüro melden. Die Adresse finden Sie weiter unten.

Welche Gegenstände in den letzten vier Wochen dort abgegeben wurden sehen Sie unter:
    Fundbüro Regionalpolizei Oberes Fricktal

 

Haben Sie etwas gefunden?
Ist Ihnen der Verlierer unbekannt und der Wert des gefundenen Gegenstandes übersteigt 10 Franken so geben Sie den Gegenstand bei Ihrem zuständigen Fundbüro ab. Kann der Gegenstand erfolgreich vermittelt werden und es handelt sich nicht um Diebesgut haben Sie als Finder Anrecht auf Ersatz aller Auslagen sowie einen angemessenen Finderlohn.

Sie können den Gegenstand auch auf der Gemeindekanzlei abgeben. Falls Sie den Gegenstand auf der Gemeindekanzlei abgeben, meldet diese den Fund umgehend an die Polizei weiter und reicht den Fundgegenstand weiter. Sie erhalten als Finder eine Quittung. Die fahndungsmässige Überprüfung bzw. mögliche Eruierung des Besitzers des Fundgutes erfolgt durch die Polizei. 

Haben Sie den Gegenstand in einem bewohnten Haus oder in einem öffentlichen Gebäude bzw. Verkehrsmittel gefunden, geben Sie diesen dem Hausherrn, dem Mieter oder der mit der Aufsicht betrauten Person ab. Weder Sie selbst noch die zuständige Person hat in diesem Fall ein Recht auf Finderlohn.

Kontakt
Regionalpolizei Oberes Fricktal
Hauptstrasse 41
5070 Frick

Telefon: 062 865 11 33
Fax: 062 865 11 34
E-Mail: rpofr.posten@repol.ag.ch

Wenn Sie sich beispielsweise im Verkehr mit Banken oder Behörden über Ihre Handlungsfähigkeit ausweisen müssen, benötigen Sie ein Handlungsfähigkeitszeugnis. Dieses bestätigt die Handlungsfähigkeit einer Person nach Art. 13 ZGB. Das Dokument gibt auch Auskunft über eine eventuelle Einschränkung der Handlungsfähigkeit.

Das Zeugnis wird durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Laufenburg ausgestellt: 

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Bezirksgericht Laufenburg
Gerichtsgasse 85
5080 Laufenburg
Tel. 062 869 70 20 
 

Sind Sie Wochenaufenthalterin oder Wochenaufenthalter in einer anderen Gemeinde und benötigen für die Anmeldung an Ihrem Aufenthaltsort einen Heimatausweis? Sofern Sie sich vorübergehend (mind. 3 Monate) in einer anderen Gemeinde aufhalten und regelmässig nach Herznach-Ueken zurückkehren, sind Sie verpflichtet, sich bei der vorübergehenden Aufenthaltsgemeinde als Wochenaufenthalterin oder Wochenaufenthalter anzumelden. 

Als Wochenaufenthalt gilt der Aufenthalt einer Person, welche die Arbeitstage am Arbeitsort und die wöchentliche Freizeit (in der Regel das Wochenende) bei ihrer Familie verbringt. Die Rückkehr an den Familienort muss regelmässig und ausnahmslos sein. Ein Wochenaufenthalt am Arbeitsort (Aufenthaltsort) ist in der Regel notwendig, wenn eine alltägliche Rückkehr an den Wohnort aus zeitlichen, beruflichen oder finanziellen Gründen nicht zumutbar ist.

Bei volljährigen und nicht mehr in Ausbildung stehenden Personen gilt der Aufenthaltsort als persönlicher und von ihnen selbst bestimmter Wohnsitz. Sogenannte unechte Wochenaufenthalter werden der Steuerpflicht ihres Aufenthaltsortes unterstellt.

Der Heimatausweis ist eine Abschrift des Heimatscheins und wird von Ihrer Wohnsitzgemeinde ausgestellt. Er bestätigt, dass Ihr Heimatschein hinterlegt ist, und dass Sie weiterhin in Ihrer Wohnsitzgemeinde steuerpflichtig und stimmberechtigt sind. Der Heimatausweis wird in der Regel auf ein Jahr befristet und ist nach Ablauf der Gültigkeit zu verlängern. Er ist bei der Abteilung Einwohnerdienste der Aufenthaltsgemeinde zu hinterlegen.

Sie können den Heimatausweis zum Preis von Fr. 20.00 direkt am Schalter unserer Einwohnerkontrolle beziehen, direkt hier über den Onlineschalter beziehen ((Link auf das entsprechende Formular im Onlineschalter)) oder telefonisch bestellen. Dazu benötigen wir die genaue Adresse und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer. Der Heimatausweis wird Ihnen dann per Nachnahme zugestellt. 
 

Die Hundekontrolle richtet sich im Wesentlichen nach dem kantonalen Hundegesetz (HuG) und der dazugehörigen Verordnung. Für den Vollzug des Hundegesetzes sind in erster Linie die Gemeinden zuständig.

Chip-Obligatorium
Das Chip-Obligatorium ist in der Schweiz seit 01. Januar 2007 in Kraft. Alle Hunde müssen spätestens drei Monate nach Geburt mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden.

Folgende Dokumente werden für eine Anmeldung des Hundes benötigt:
    Heimtierausweis (auch Heimtierpass oder Impfausweis genannt) inkl. Mikrochip-Nummer
    ggf. Halteberechtigung für "Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial" (siehe Merkblatt)
    Die Taxe von Fr. 120.00 bzw. Fr. 60.00 wird in Rechnung gestellt.

Wer einen über drei Monate alten Hund besitzt, ist verpflichtet, diesen in die Hundekontrolle der Gemeinde eintragen zu lassen. Ausserdem möchten wir darauf hinweisen, dass alle Mutationen (Namens-, Halter-, Wohnortswechsel, Adressänderung, Tod des Hundes) innert 10 Tagen sowohl der Einwohnerdienste zu melden sind.

Die vollständigen Dokumente zum neuen Hundegesetz, wie auch detaillierte Informationen zur Hundehaltung und Halteberechtigung für "Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential", sind auf der Internetseite des Kantons abrufbar.

Im Einsatz stehende Arbeitshunde (z.B. Blindenführhunde, Lawinenhunde, Behindertenhunde, etc.) sind von der Hundetaxe befreit. Diese Hundehaltenden sind gebeten die erforderlichen Unterlagen bei der Wohngemeinde einzureichen.
 

Benötigen Sie eine neue Identitätskarte (ID)? Kommen Sie bitte persönlich ins Gemeindehaus, damit Sie das Antragsformular unterzeichnen können (Bis zum Alter von sieben Jahren benötigt es die Unterschrift einer erziehungsberechtigten Person). Die Ausfertigung dauert maximal 10 Arbeitstage ab Beantragung.

Bringen Sie bitte ein aktuelles Passfoto sowie die alte Identitätskarte mit. Falls die ID verloren wurde, benötigen wir einen Verlustschein eines Schweizer Polizeipostens.

Folgende Unterlagen sind für einen Ausweisantrag mitzunehmen:

    1 aktuelles Passfoto (ab Geburt) Wie muss ein Passfoto aussehen? 
    Ihre aktuelle Identitätskarte oder allfällig abgelaufene ID (wenn bereits einmal ein Reisedokument ausgestellt wurde)
    Verlustmeldung einer Schweizer Polizei (wenn Identitätskarte verloren oder gestohlen)

Die Bearbeitungszeit beträgt ca. 5 bis 10 Arbeitstage.

Gebührenansätze und Gültigkeitsdauer der Identitätskarte
    Identitätskarte Erwachsene Jahre:       70.00
    Identitätskarte Kinder/Jugendliche:     35.00

Gültigkeitsdauer Identitätskarte
    Personen bis 5 Jahre:       5 Jahre
    Personen 6 – 18 Jahre:     5 Jahre
    Personen ab 18 Jahre:    10 Jahre

Pass
Per 1. März 2010 wurde der neue biometrische Pass 10 eingeführt. Seit diesem Zeitpunkt können Reisepässe nur noch auf dem Pass- und Patentenamt beantragt werden. Es besteht weiterhin die Möglichkeit das Kombiangebot (Pass 10 und Identitätskarte) zu nutzen. Diese Beantragung muss ebenfalls über das Pass- und Patentamt erfolgen.

Weitere Informationen erhalten Sie auf folgenden Links:
    www.schweizerpass.ch
    www.ag.ch/passamt

Um zu verhindern, dass Leistungen zu Unrecht ausbezahlt werden, führt die schweizerische Ausgleichskasse (SAK) Lebenskontrollen durch. Jedes Jahr versendet sie allen Leistungsbezügern eine Lebens- und Zivilstandsbescheinigung. Dieses Formular wird zum ersten Mal ein Jahr nach Beginn der Auszahlung der Leistung verschickt. Damit die Rente ohne Unterbruch weiter ausbezahlt werden kann, muss das Formular komplett ausgefüllt und von einer Amtsstelle attestiert innert 90 Tagen an die SAK in Genf zurückgesandt werden.

Für die Lebensbescheinigung bitte beachten:
    Die persönliche Vorsprache am Schalter der Einwohnerdienste ist zwingend erforderlich.
    Bitte einen aktuellen und gültigen Ausweis zur Identifikation vorgelegen.

Wenn ein bestehendes Formular der AHV oder Rentenversicherung vorliegt, bringen Sie es bitte mit.

Wir stellen Lebensbescheinigungen kostenlos aus.
 

Liegenschaftsverwaltungen, Vermieterinnen und Vermieter von Wohnungen, bzw. Zimmern und Logisgeberinnen und Logisgeber sind verpflichtet, jeden Ein- und Auszug in ihrem Haus bzw. in ihrer Wohnung innert 14 Tagen den Einwohnerdiensten zu melden. Wir bitten Sie deshalb, uns jeweils bei einem Mieterwechsel eine Ein- bzw. Auszugsanzeige zuzustellen.

Für die Meldungen von Mieterwechsel danken wir Ihnen. Sie erleichtern uns in erheblichem Masse die Arbeit bei Abklärungen über Meldeverhältnisse von Einwohnerinnen und Einwohnern.

Auch auf kantonaler Ebene besteht eine Drittmeldepflicht, welche Vermietermeldungen umfasst. Immobilienverwaltungen und Hauseigentümer sind im Kanton Aargau gemäss kantonalem Register- und Meldegesetz RMG verpflichtet, Ein-, Um- und Wegzüge von Mieterinnen und Mietern der Einwohnerkontrolle zu melden.

Ein- und Auszugsmeldungen können über diesen Link eingegeben werden.
 

Kantonseinwohnerinnen und Kantonseinwohner in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen werden Verbilligungsbeiträge an die obligatorische Krankenversicherung gewährt. Seit 2017 muss der Antrag online gestellt werden.

Weitere Informationen zur Prämienverbilligung erhalten Sie unter sva Aargau.
 

Todesfall
Ist eine Person in einem Spital, einer Klinik oder einem Heim verstorben, erfolgt die Todesmeldung an das zuständige Zivilstandsamt direkt durch die Verwaltung des Spitals, der Klinik oder des Heimes.

Bei einem Todesfall zu Hause, ist zuerst ein Arzt zu benachrichtigen. Dieser muss den Tod bestätigen und die ärztliche Todesbescheinigung ausstellen.

Die Angehörigen von in Herznach wohnhaft gewesenen Verstorbenen sind gebeten, sich bei der Gemeindekanzlei zu melden. Mitzubringen sind die vom Arzt ausgestellte Todesbescheinigung (wenn zu Hause verstorben) sowie das Familienbüchlein (sofern vorhanden).

In Absprache mit den Angehörigen werden die Bestattungsart bestimmt (Kremation oder Erdbestattung) und die Termine für die Beisetzung und Abdankung festgelegt. Gleichzeitig können weitere Fragen der Angehörigen besprochen werden.

Todesfälle sind dem Bestattungsamt innert zwei Tagen anzuzeigen. Zur Anzeige sind verpflichtet:
    Ehegatte
    Kinder und deren Ehegatte
    nächstverwandte ortsansässige Person
    Vorsteherin oder Vorsteher des Heims oder Spitals

Grabsteinbewilligung
Damit ein Grabmal errichtet werden darf, ist eine entsprechende Bewilligung der Gemeindekanzlei notwendig (Anhang I zum Bestattungs- und Friedhofreglement Herznach-Ueken)

Entwürfe für Grabmäler und Grabmaländerungen sind der Gemeindekanzlei einzureichen. Dem Gesuch ist eine Zeichnung im Doppel (Massstab 1:10) mit Angaben zum Material und zur Art der Bearbeitung einzureichen.

Die Gemeindekanzlei kann Grabmäler, die den Vorschriften des Bestattungs- und Friedhofreglements nicht entsprechen, zurückweisen und gegebenenfalls auf Kosten der Angehörigen entfernen lassen.
 

Die Verfallsanzeige wird automatisch vom SEM (Staatssekretariat für Migration) in Bern drei Monate vor dem Ablauf dem Einwohner zugestellt. Vorher ist eine Verlängerung nicht möglich.

Die Verlängerung muss persönlich am Schalter der Gemeindekanzlei beantragt werden, spätestens 2 Wochen vor Ende der Gültigkeit. Wir benötigen dazu die folgenden Unterlagen:
    ausgefüllte Verfallsanzeige
    aktueller Pass oder aktuelle Identitätskarte
    Für die Verlängerung eines Ausländerausweis nicht EG / EFTA benötigen wir zusätzlich eine Bestätigung vom Arbeitgeber, falls die Person erwerbstätig ist. 

Sollten Sie bis vier Wochen vor Ablauf des Ausländerausweises noch keine Verfallsanzeige vom Bundesamt für Migration erhalten haben, melden Sie sich bitte bei den Einwohnerdiensten.

Die Abteilung Einwohnerdienste prüft die Unterlagen und leitet diese zur Verlängerung an das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) in Aarau weiter.

Sobald der Ausländerausweis verlängert wurde, werden Sie einen Brief von uns erhalten. Der Ausländerausweis kann dann gegen Abgabe des alten Ausländerausweises und gegen Bezahlung der Verlängerungskosten bei der Abteilung Einwohnerdienste abgeholt werden.
 

Die Hauptwohnsitzbestätigung (früher Wohnsitzbestätigung) dient als Nachweis über den aktuellen Wohnsitz oder gibt Auskunft über die Niederlassungszeit in einer ehemaligen Wohngemeinde. Das Dokument muss persönlich bei uns bestellt oder abgeholt werden.

Müssen Sie für eine amtliche Angelegenheit oder zu einem anderen Zweck Ihren Wohnsitz nachweisen? Wir stellen Ihnen gerne eine Wohnsitzbestätigung aus, welche Ihre Adresse und die Wohnsitzdauer in unserer Gemeinde bestätigt. Sie können die Wohnsitzbestätigung direkt am Schalter beziehen, im Online-Schalter oder telefonisch bestellen. Die Kosten belaufen sich auf CHF 20.- (für Auswärtige).
 

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